Zur Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Fremdenbeherbergung

Zur Abgrenzung zwischen Wohnnutzung von gewerblicher Fremdenbeherbergung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (NJW 2024, 3007) klargestellt: „Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.“ Zum Hintergrund: Die Frage war aufgekommen, ob die Nutzung der Räumlichkeiten gegen das baurechtliche Zweckentfremdungsverbot verstößt.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht