Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 28.06.2021 – 540 C 2255/21) hat entschieden, dass die vereinbarte Stornierungsgebühr (anteilige Miete für die für die Hochzeitsfeier angemieteten Flächen) auch dann zu zahlen ist, wenn die Hochzeitsfeier coronabedingt abgesagt wird. Die Hochzeitsfeier war mit etwa 100 Personen geplant, hätte aber nur mit 50 Personen auf Grund der coronabedingten Auflagen durchgeführt werden können. Auch aus der Sicht des Amtsgerichts Hannover trägt damit grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bzgl. der angemieteten Räume.
Lars Stich,
Rechtsanwalt