Das LAG Hessen hat am 09.07.2025 (16 Ta 401/25) klargestellt, dass auch ein Betriebsratsmitglied, das auf Entfernung einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung klagt, dies im Urteilsverfahren geltend machen muss. Die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied führe nicht dazu, dass die Entfernung im Beschlussverfahren betrieben werden könne. Das Betriebsratsmitglied hatte sämtliche Logistikführungskräfte als Arschlöcher bezeichnet. Das hatte der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen den Verhaltenskodex des Unternehmens abgemahnt.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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