VORSORGEVOLLMACHTEN UND PATIENTENVERFÜGUNGEN

Wer kümmert sich, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Wie verhindere ich eine gesetzliche Betreuung durch eine fremde Person?

Wann brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Niemand kann in die Zukunft schauen und manchmal ist das vielleicht auch besser so.

Trotzdem oder umso mehr sollte man Vorsorge für den Fall treffen, dass man selbst, nach Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen, nicht mehr entscheiden oder seine Geschäfte regeln kann.

Dazu muss man bedenken, dass auch ein Ehegatte oder ein erwachsenes Kind nicht automatisch berechtigt ist, den Familienangehörigen in Vertragsangelegenheiten oder in persönlichen Angelegenheiten (z.B. Einwilligung in eine Operation) zu vertreten.

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle vorgesehen, dass das Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt, der dann die Angelegenheiten der betroffenen Person regeln kann und sie gesetzlich vertritt. Häufig wird jedoch gewünscht, dass ein Familienangehöriger oder eine andere Vertrauensperson diese Aufgaben übernimmt. Soll das sichergestellt werden, muss eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.

Welche Form muss die Vollmacht haben?
Eine Vorsorgevollmacht sollte zumindest schriftlich erteilt werden. Soll die Vollmacht auch die Verfügung über Grundeigentum ermöglichen, muss sie zumindest notariell beglaubigt sein. Auch Banken akzeptieren in der Regel keine nur privatschriftlichen Vollmachten.

Welche Vorteile hat eine notarielle Vollmacht?
Zunächst beraten wir Sie über Inhalt und Gegenstand der Vollmacht und deren Nutzung. Den Text stimmen wir mit Ihnen individuell ab. Eine notariell beurkundete Vollmacht entspricht den Formerfordernissen für alle Rechtsgeschäfte.
Wird eine Vollmacht notariell beurkundet, bleibt das Original immer beim Notar und bei Bedarf können weitere Ausfertigungen davon erteilt werden. Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr das Original und belegt das Bestehen der Vollmacht.

Verhindert eine Vollmacht die Betreuung?
Im Gesetz ist geregelt, dass eine Betreuung nicht mehr eingerichtet wird, wenn die Vertretung der betroffenen Person durch einen Bevollmächtigten sichergestellt ist. Muss trotzdem ein Betreuer bestellt werden, so kann man in der Vollmacht bestimmen, dass dies (falls rechtlich möglich) der Bevollmächtigte sein soll.

Wen bevollmächtige ich?
Eine solch umfassende Vollmacht soll nur einer absoluten Vertrauensperson erteilt werden. Anders als bei der gesetzlichen Betreuung muss der Bevollmächtigte dem Gericht keine Rechenschaft ablegen.

Was ist mit einer Patientenverfügung?
Häufig wird mit der Vollmacht auch eine Patientenverfügung verbunden. Diese regelt, in welchen Fällen z.B. lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt oder auch abgebrochen werden sollen. Eine Patientenverfügung muss nicht notariell erfolgen. Wird sie in die Vollmacht aufgenommen, liegt sie automatisch mit der Vollmacht immer vor.

Sprechen Sie uns an!
Wir beraten Sie über Inhalt und Umgang mit einer Vorsorgevollmacht und natürlich auch über die anfallenden Kosten.