Begründet wird diese Entscheidung (vom 23. März 2021 – 1 S 732/21) mit den weiterhin bestehenden erheblichen infektionsschutzrechtlichen Gefahren, insbesondere da die Infektionszahlen deutlich ansteigen. Dass in anderen Bereichen Lockerungen stattfinden, ist ebenfalls aus Sicht des VGH nicht zu beanstanden. Die Landesregierung dürfe grundsätzlich Lockerungen schrittweise vornehmen. Hierdurch können deren Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen beobachtet und bewertet werden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht