VGH Baden-Württemberg: Kein Entgeltgleichheitsanspruch im Vergleich mit Nachfolgern

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.03.2026 (4 S 1145/25) die Klage einer ehemaligen Bürgermeisterin auf Besoldungsdifferenz und Entschädigung nach dem AGG abgewiesen. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts allein der Vergleich mit zeitgleich oder früher beschäftigten Personen; auf die spätere, günstigere Einstufung eines Amtsnachfolgers kann weder für Art. 157 Abs. 1 AEUV noch für § 15 AGG abgestellt werden.

Kern der Entscheidung

• Frage: Können Ansprüche auf gleiches Entgelt nach Art. 157 Abs. 1 AEUV und auf Schadensersatz/Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG auf den Vergleich mit einem geschlechtsverschiedenen Nachfolger gestützt werden, der Jahre später in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurde?
• Antwort: Nein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. März 2026 (4 S 1145/25) entschieden, dass weder Art. 157 Abs. 1 AEUV noch § 15 Abs. 1 und 2 AGG es zulassen, für die Frage der Entgeltgleichheit bzw. einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung auf nachfolgende Arbeitnehmer abzustellen.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Eine ehemalige Bürgermeisterin klagte gegen ihre Gemeinde auf Zahlung der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 14 und A 15 sowie auf eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie war bei Amtsantritt 2014 zunächst in A 14 eingewiesen und erst ab Mitte der Amtszeit nach A 15 hochgestuft worden, während ihr männlicher Amtsvorgänger von Anfang an in A 15 und später in A 16 eingewiesen war und ihr männlicher Nachfolger ab Amtsbeginn in A 15 vergütet wird. Die Klägerin sah darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts und berief sich sowohl auf Art. 157 Abs. 1 AEUV als auch auf § 15 AGG; das Verwaltungsgericht hatte ihr erstinstanzlich überwiegend Recht gegeben, der VGH hat dieses Urteil jedoch auf Berufung der Gemeinde aufgehoben.

Inhalt der Entscheidung

Der VGH verneint zunächst einen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit normiert. Das Gericht stellt klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit zwar nicht auf Fälle zeitgleich Beschäftigter beschränkt ist, ein Vergleich mit einem erst acht Jahre später tätigen Amtsnachfolger aber ausscheidet, da die Entgeltgleichheit stets aus der Sicht des Zeitpunkts der behaupteten Ungleichbehandlung zu beurteilen ist. Der VGH nimmt nur den Amtsvorgänger als mögliche Vergleichsperson in den Blick und kommt auf Grundlage des Protokolls der Gemeinderatssitzung 2014 zu dem Ergebnis, dass die Einstufung der Klägerin in A 14 auf den Kriterien „Infrastruktur“ und „anstehende Aufgaben“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG beruhte und damit sachlich begründet war.

Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG bejaht der VGH zwar den grundsätzlichen Anwendungsbereich des AGG über § 24 Nr. 1 AGG auch für kommunale Wahlbeamte, verneint aber einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG erfordert eine weniger günstige Behandlung gegenüber einer anderen Person in vergleichbarer Situation; dabei ist nach der Konzeption der Norm zunächst auf aktuelle, danach auf frühere und erst hilfsweise auf hypothetische Vergleichspersonen abzustellen. Der VGH nimmt an, dass der Amtsnachfolger keine zulässige Vergleichsperson ist und seine günstigere Behandlung auch nicht als Indiz im Sinne von § 22 AGG herangezogen werden darf, da § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG seinem Wortlaut nach nur auf gegenwärtige, frühere oder hypothetische, aber nicht auf später tatsächlich eintretende Personen bezogen ist.

Der VGH betont, dass selbst dann, wenn man in der besseren Einstufung des Amtsvorgängers ein Indiz für eine Benachteiligung sähe, die aus dem Gemeinderatsprotokoll ersichtlichen Erwägungen („Einwohnerzahl“, „gute Infrastruktur“, „wenig anstehende Aufgaben“) als Gegenbeweis ausreichen und zeigen, dass die Besoldungsentscheidung nicht durch das Geschlecht motiviert war. Da damit weder ein unionsrechtlicher Entgeltgleichheitsverstoß noch eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vorliegt, verneint das Gericht sowohl den geltend gemachten Differenzlohnanspruch als auch die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und hebt die erstinstanzliche Verurteilung vollständig auf.

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Maßstab für Entgeltgleichheits- und Diskriminierungsprüfungen strikt auf den Zeitpunkt der behaupteten Ungleichbehandlung bezogen ist und spätere Personalentscheidungen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Entscheidungsträger müssen sich bewusst sein, dass Art. 157 Abs. 1 AEUV und § 15 AGG zwar einen effektiven Schutz vor geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung gewährleisten, der Vergleich aber auf zeitgleiche oder frühere Vergleichspersonen oder – im Rahmen des AGG – hypothetische Vergleichspersonen beschränkt ist. Die Entscheidung schränkt damit die Möglichkeit ein, Entgeltklagen auf nachträgliche „Korrekturen“ der Einstufung bei Nachfolgern zu stützen und stärkt die Bedeutung einer sauberen, amtsbezogenen Dokumentation der ursprünglichen Einstufungsentscheidung.

Tipps für die Praxis

• Arbeitgeber sollten Einstufungs- und Vergütungsentscheidungen konsequent an objektiven Kriterien wie Aufgabenumfang, Schwierigkeitsgrad und strukturellen Rahmenbedingungen ausrichten und diese in Beschlussvorlagen oder Protokollen konkret dokumentieren – eine nachvollziehbare amtsbezogene Begründung erleichtert den Gegenbeweis gegen Diskriminierungsvorwürfe nach § 22 AGG.

• Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten bei Verdacht auf Entgeltbenachteiligung frühzeitig prüfen, ob es zeitgleich oder früher beschäftigte Vergleichspersonen in vergleichbarer Position gibt – spätere Verbesserungen für Nachfolger reichen allein regelmäßig nicht aus, um eine Diskriminierung zu begründen.

• Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten etwaige Ansprüche auf Differenzvergütung oder Entschädigung strukturiert an Art. 157 Abs. 1 AEUV und § 15 AGG ausrichten – eine saubere Darlegung von Vergleichstätigkeit und Indizien erleichtert die erfolgreiche Geltendmachung.

Fundstelle und Status

• Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

• Entscheidungsform: Urteil

• Datum: 26.03.2026

• Aktenzeichen: 4 S 1145/25

• ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0326.4S1145.25.00

• Rechtskraft/Status: Revision zugelassen

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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