VG Berlin: Glücksspielgeräte nicht im Gastronomiebereich einer Bowlingbahn zulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Az.: 4 K 28/25) entschieden, dass der Gastronomiebereich einer Bowlingbahn keinen geeigneten Ort zur Aufstellung von Glücksspielgeräten im Sinne von § 33c Abs. 3 GewO darstellt. Die bloße Existenz einer Schank- oder Speisewirtschaft im Rahmen einer Freizeitsporteinrichtung berechtigt damit nicht zur Genehmigung von Geldspielautomaten.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein konzessionierter Automatenaufsteller beantragte die behördliche Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von zwei Geldspielautomaten in der Gaststätte eines Bowling-Centers. Die bisherigen Geräte waren dort seit 2001 aufgestellt gewesen. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung der Bestätigung unter Hinweis auf die in die Freizeitsportstätte integrierte Gastronomie ab.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 GewO in Verbindung mit der Spielverordnung für eine Aufstellung von Geldspielgeräten im Gastronomiebereich einer Bowlingbahn nicht erfüllt sind. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine eigenständige Schank- oder Speisewirtschaft handelt, in der die Gastronomie im Vordergrund steht, sondern um eine an eine Sport- bzw. Freizeiteinrichtung angebundene Zusatzleistung. Bowlingbahnen mit Gastronomiebereich sind als Sporthallen beziehungsweise Freizeitsporteinrichtungen zu behandeln. Gesetzlich sind sie als Aufstellungsorte für Geldspielgeräte ausdrücklich ausgeschlossen, da Standorte mit vorrangiger Freizeit- oder Sportausübung – insbesondere mit Publikumsverkehr von Kindern und Jugendlichen – nicht unter die begünstigten Betriebsarten fallen. Weder Bestandsschutz noch suchtpräventive Maßnahmen führen zu einer anderen Bewertung.

Folgen des Urteils
Das Urteil stärkt die restriktive Linie der Rechtsprechung zur Begrenzung von Glücksspielgeräten in kombinierten Freizeit- und Gastronomiebetrieben und schafft Klarheit für die Praxis. Gastronomen, die im Rahmen von Sport- und Freizeitanlagen tätig sind, können für ihre Restaurantflächen keine Aufstellerlaubnis für Glückspielgeräte erwarten. Die Entscheidung betont den besonderen Jugendschutz und das Abgrenzungserfordernis zwischen typischer Gastronomie und Freizeitstätten.

Tipps für die Praxis

– Überprüfen Sie, ob Ihr Gastronomiebetrieb eigenständig oder lediglich als Annex einer Sport- oder Freizeiteinrichtung geführt wird.

– Beantragen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte nur dann, wenn der Schwerpunkt Ihres Betriebs eindeutig auf Bewirtungsleistungen gemäß Spielverordnung liegt.

– Bedenken Sie, dass gastronomische Angebote in Sporthallen, Bowlingbahnen oder vergleichbaren Freizeiteinrichtungen mit regelmäßigem Publikumsverkehr (Kinder/Jugendliche) grundsätzlich ausgeschlossen sind.

– Erwägen Sie alternative Umsatzmodelle und gestalten Sie Ihre betriebliche Infrastruktur so, dass eine klare Trennung von Gastronomie und Freizeitangeboten auch nach außen erkennbar ist.

– Ziehen Sie im Zweifel rechtzeitig fachanwaltlichen Rat hinzu, um finanzielle Risiken durch möglicherweise unzulässige Investitionen in Spielautomaten zu vermeiden.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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