VG Augsburg: Keine Irreführung durch „Weinschorle“-Markenname bei klarem Etikett und zutreffender Produktbeschreibung

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 18.11.2024 (Az.: Au 9 K 24.1167) entschieden, dass die Bezeichnung eines weinhaltigen Getränks oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails unter der geschützten Marke „W.“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, sofern die Etikettierung und Produktaufmachung transparent und für den Verbraucher klar verständlich sind.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin produziert und vertreibt unter der Marke „W.“ verschiedene weinhaltige Getränke, darunter Produkte mit Mineralwasser oder Zitronenlimonade. Die Lebensmittelaufsicht wollte den Vertrieb unter dem Markennamen untersagen mit der Begründung, die Verwendung von „W.“ sei bezüglich der Inhaltsstoffe – insbesondere bei Zugabe von Sorbinsäure und Saccharose – irreführend. Streit bestand über die richtige Anwendung der weinrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Produkte der Klägerin, insbesondere der aromatisierte weinhaltige Cocktail mit Zitronenlimonade, weder nach Markennamen noch Aufmachung eine Irreführung des durchschnittlichen Verbrauchers herbeiführen. Die maßgeblichen Kennzeichnungselemente auf den Flaschen – etwa die klare Angabe der Zutaten und der Zusatz „mit Zitronenlimonade“ – machen für den verständigen Konsumenten deutlich, dass es sich nicht um eine klassische „Weinschorle“ im Sinne der gesetzlichen Definition handelt. Auch der Markenschutz durfte weiterbestehen, da keine Täuschungseignung angenommen wurde. Nur dort, wo tatsächlich die gesetzlichen Vorgaben für die Bezeichnung „Weinschorle“ nicht erfüllt sind und zusätzliche Zutaten wie Saccharose ohne entsprechende Kennzeichnung beigefügt wurden, kann im konkreten Einzelfall eine Irreführung angenommen werden.

Folgen des Urteils
Das Urteil schafft wichtige Klarheit für die Gastronomie und Hersteller bezüglich der Auslegung der Irreführungsvorschriften im weinrechtlichen Umfeld. Die Bezeichnung einer Marke, die historisch einen Produktbezug aufweist, bleibt bei ausreichender Transparenz und zutreffender Verbraucherinformation zulässig. Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies erhöhte Rechtssicherheit, sofern sie die Kennzeichnungsvorgaben strikt beachten und keine verdeckten Zusätze verwendet werden.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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