Arzt hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn seine Approbation ruht

Ein Arzt hat während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Etwaige erhaltene Vergütung ist zurückzuzahlen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 28.06.2023, Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22). Das Krankenhaus, in dem der Arzt tätig war und von dem Ruhen seiner Approbation erst deutlich später erfuhr, verlangte die Vergütung für die letzten sechs Monate zurück und gewann mit der Rückzahlungsklage vor dem Arbeitsgericht. Denn der Arzt habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und diese aufgrund des Ruhens der Approbation auch nicht erbringen können (obwohl er an ca. 1.000 Operationen in der Zeit des Ruhens seiner Approbation beteiligt war).

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht