Verkehrssicherungspflichten einer Gaststätte

Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr entschieden (Beschluss vom 18.7.2023, Az. 11 U 33/23). Der Belag der Terrasse der Gaststätte vermittelte den Besuchern einen rustikalen, mediterranen Eindruck. Es könne daher nicht mit einer ebenen Fläche gerechnet werden. Der auf Schadensersatz klagende Gast war gestürzt und hatte sich hierbei unter anderem sechs Zähne ausgeschlagen. Das Landgericht und nunmehr auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage des Gastes mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes ab.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht