Verjährung von Forderungen bei ungenauen Angaben im Mahnbescheidsantrag

Werden verschiedene Ansprüche aus einem Gaststättenpachtvertrag (z.B. teilweise als Schadensersatz, teilweise aufgrund unterlassener Schönheitsreparaturen) geltend gemacht, liegen in der Regel mehrere Einzelansprüche vor, die in einem Mahnbescheidsantrag jeweils individuell zu bezeichnen sind. Das gilt auch dann, wenn allen Ansprüchen ein einheitlicher Vertrag zugrunde liegt. Sind die Ansprüche im Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert, hat der Mahnbescheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung (Brandenburgisches OLG, 17.01.2023, 3 U 53/21). Das kann insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verschlechterung der Pachtsache nach der Beendigung eines Pachtvertrages von Bedeutung sein, weil diese einer sehr kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliegen. Sind die Ansprüche im Mahnbescheid nicht genau bezeichnet, kann trotz gerichtlicher Geltendmachung die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht