Verbot des Tragens von Arbeitskleidung mit Logos von Konkurrenten ist nicht mitbestimmungspflichtig

Arbeitgeber darf das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos von Konkurrenten auf dem Betriebsgelände verbieten, ohne dass dem Betriebsrat ein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht zusteht. Diese Weisung betreffe nicht das (gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige) Ordnungsverhalten im Betrieb. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sei nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder auf die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebes ziele. Das Verbot betreffe jedoch nicht das betriebliche Miteinander, sondern nur das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Daher sei diese Weisung nicht mitbestimmungspflichtig. Das hat in einen Eilverfahren das ArbG Suhl (4 BVGa 2/23, 27.07.2023) entschieden.

Hinweis für die Praxis: Die Verpflichtung, eine bestimmte, vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen ist hingegen mitbestimmungspflichtig!

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht