5. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber, ist aber vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Die Lage des Urlaubs richtet sich maßgeblich nach den Wünschen des Arbeitnehmers, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ab, muss er verklagt werden. Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
6. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt (also die Vergütung) bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Was viele nicht wissen und was regelmäßig in der Praxis falsch gemacht wird: Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§11 Absatz 2 BUrlG).
7. Vom „Urlaubsentgelt“ (Ziffer 6) zu trennen sind das „Urlaubsgeld“ und die „Urlaubsabgeltung“. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche meist freiwillige Leistung des Arbeitgebers (so wie das „Weihnachtsgeld“), die Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den bis dahin nicht genommenen Urlaub. Während laufenden Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub nicht abgegolten = dem Mitarbeiter abgekauft werden.
Haben Sie Fragen, die wir in dieser kurzen Übersicht nicht besprochen haben? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen gerne zeitnah weiter.