Die Arbeitspflicht auf der einen Seite und die Pflicht zur Gehaltszahlung auf der anderen Seite ruhen während der Elternzeit. Aber was ist mit Urlaub?
Zum Urlaub während der Elternzeit gibt es eine besondere Regelung in § 17 BEEG.
Wichtig ist, dass auch während der Elternzeit neue Urlaubsansprüche entstehen können.
Das Entstehen von Urlaubsansprüchen wird nur dann verhindert, wenn der Arbeitgeber gegenüber der/dem jeweiligen Arbeitnehmer/in ausdrücklich von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, den zustehenden Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen.
Dieses Recht entfällt nur für Zeiträume, in denen während der Elternzeit Teilzeitarbeit für diesen Arbeitgeber geleistet wird.
Den Zugang dieser Erklärung muss der Arbeitgeber dokumentieren und beweisen können.
Die Erklärung kann sogar vor Beginn der Elternzeit abgegeben werden, jedoch nicht vor der Mitteilung, dass überhaupt Elternzeit beansprucht wird. Daher ist eine solche Erklärung z.B. im Arbeitsvertrag nicht möglich. Wichtig ist außerdem, dass sie auf jedem Fall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden muss.
Endet das Arbeitsverhältnis (während oder nach der Elternzeit), ohne dass zuvor diese Erklärung erfolgt ist, muss auch für Zeiten, in denen während der Elternzeit nicht gearbeitet wurde, der vollständige Urlaub gewährt bzw. abgegolten werden.
Das Kürzungsrecht erlischt im laufenden Arbeitsverhältnis, wenn nach der Elternzeit erstmals Urlaub in dem Umfang tatsächlich erteilt wird, um den der neue Urlaub von Arbeitgeberseite hätte gekürzt werden können.
Ein Arbeitgeber, der von dem Kürzungsrecht Gebrauch machen will, kann z.B. standardmäßig in jeder Antwort auf einen Elternzeitantrag, die Erklärung abgeben, dass er für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzt.
Claudia Thieme,
Rechtsanwältin und Notarin