Urlabsanspruch kann bei dauerkrankem Mitarbeiter nicht als genommen vereinbart werden

Ein Arbeitnehmer war von Beginn eines Jahres an bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens einigten sich die Parteien darauf, dass der Urlaubsanspruch „in natura gewährt“ worden sei. Im Anschluss machte der Arbeitnehmer gleichwohl Abgeltungsansprüche für den (tatsächlich nicht genommenen) Urlaub geltend. Er klagte und gewann vor dem LAG Köln (Urteil vom 11.4.24 – 7 Sa 516/23). Das Gericht hielt die Vereinbarung für unwirksam – denn es liege wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auf der Hand, dass der Arbeitnehmer den Urlaub in Wahrheit nicht genommen habe.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht