URHEBERRECHTSVERLETZUNG

Immer wieder erhalten Hoteliers und Gastwirte Abmahnungen für Urheberrechtsverletzungen, die sie nicht selbst begangen haben. Häufig liegt den Abmahnungen ein illegaler Down- und/oder Upload von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musikstücken etc. von Gästen über das WLAN des Hoteliers bzw. Gastwirts zugrunde. Ebenso schnell ist es passiert, dass Hoteliers und Gastwirte Bilder aus dem Internet in ihre eigene Homepage einbinden, ohne hierzu berechtigt zu sein. Auch hier drohen Abmahnungen.

Urheberrechtsverletzungen durch den Gast

Die Abmahnenden verlangen hierbei regelmäßig, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Im Rahmen dieser Erklärung sichert der Abgemahnte zu, den Verstoß bzgl. des geschützten Werkes nicht mehr zu wiederholen, und verspricht für den Wiederholungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese Strafe kann schnell 5.000,00 € und mehr betragen (je nach Verstoß und Formulierung des Versprechens). Vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann aus rechtlicher Sicht nur gewarnt werden. Sobald eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, haftet der Gastwirt bzw. der Hotelier zukünftig für jeden weiteren Verstoß. Es droht somit ein erheblicher finanzieller Schaden, denn es ist nicht möglich, alle Gäste ständig zu überwachen und so einen erneuten Verstoß zu verhindern. Mit der Änderung von § 8 Absatz 3 TMG hat der Gesetzgeber die Haftung für WLAN-Betreiber eingeschränkt. Aber auch ohne diese gesetzliche Regelung war es in der Vergangenheit bereits in der Rechtsprechung anerkannt, dass Hoteliers und Gastwirte, die ihren Gästen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen und hierbei bestimmte Voraussetzungen beachten (bspw. die Einhaltung von aktuellen Verschlüsselungsstandards, Belehrung über das Verbot von illegalen Up- bzw. Downloads etc.), nicht für das Fehlverhalten ihrer Gäste haften.

Urheberrechtsverletzungen durch den Gewerbetreibenden

Gemäß dem Urhebergesetz liegt das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werk (z.B. Lichtbild) beim Urheber. Sofern Lichtbilder auf der Homepage eingebunden werden sollen (z.B. aus Gründen der Gestaltung oder zu Werbezwecken), ist vor der Onlinestellung ein ausreichendes Nutzungsrecht notwendig. Hierfür wird häufig mit dem Urheber eine Nutzungsvereinbarung getroffen, die sich auf Dauer, Art und Umfang der Nutzung erstreckt. Nur wenn ein für den jeweiligen Einsatz ausreichendes Nutzungsrecht erlangt worden ist, können Abmahnungen auf Grund etwaiger Urheberrechtsverletzungen vermieden werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu empfehlen, sich die Nutzungsbedingungen etwaiger Online-Portale, die Lichtbilder zur Verfügung stellen, genau anzusehen. Hier gelten bisweilen strenge Regelungen bzgl. der Nennung des Urhebers usw., und zwar auch dann, wenn die Verwendung an sich kostenlos ist. Auch sollte stets genau geprüft werden, ob eine gewerbliche Verwendung zulässig ist.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern.