Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen (Beschluss vom 27. November 2024 – 1 BvR 1726/23). Die Universitätsstadt Tübingen erhebt eine Steuer auf Einweg-Verpackungen (inkl. Geschirr und Besteck), sofern Speisen/Getränke darin für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als take-away verkauft werden. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Stadt auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen könne. Zudem handele es sich bei der Verpackungssteuer um eine zulässige „örtliche“ Verbrauchsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG).
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht