Aus Mandantenkreisen wurden wir gefragt: Wir betreiben ein Hotel. Ein Gast, in Saudi-Arabien wohnhaft, bucht bei uns ein Zimmer und reist an. Er betritt das Zimmer und meint, es sei so mangelhaft, dass er berechtigt sei, sofort den Aufenthalt abzubrechen. Er reist ab und verklagt uns nun auf Rückerstattung eines Teils des bereits vorab gezahlten Beherbergungspreises. In der Sache selbst sind wir uns sicher: Das Zimmer war einwandfrei. Deswegen sind wir auch überzeugt, das Verfahren zu gewinnen. Wir machen uns aber Gedanken darüber, dass wir unsere Anwaltskosten nicht erstattet erhalten und in Saudi-Arabien nicht vollstrecken können. Was können wir tun?
Antwort: Der Gesetzgeber hat für solche Fälle als Lösung vorgesehen, dass der Beklagte verlangen kann, dass der Kläger eine Sicherheit stellt (z. B. Bürgschaft), aus der sich der Beklagte dann befriedigen kann. Stellt der Beklagte die vom Gericht angeordnete Sicherheit nicht, verliert er allein deswegen den Prozess.
Praxistipp: Umgekehrt funktioniert das nicht; wenn Sie also einen in Saudi-Arabien ansässigen Gast verklagen wollen, muss dieser keine Prozesskostensicherheit stellen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbektsrecht