Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2025 (Az.: 5 Sa 154/23) entschieden, dass die Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung auch dann nur einmal gilt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, weitere Krankheit mit eigener Arbeitsunfähigkeit auftritt, solange keine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Ein Arbeitnehmer war nach einem Arbeitsunfall mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Nahtlos im Anschluss, jedoch mit anderer Diagnose, wurde erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Arbeitgeber verweigerte die Vergütung für den zweiten Zeitraum und argumentierte mit der Begrenzung auf sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Das Gericht betont, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen tatsächlich arbeitsfähig und dem Arbeitgeber zur Verfügung stand – auch wenn die zweite Erkrankung auf einer anderen Ursache beruht. Lückenlose oder sich überschneidende Krankschreibungen genügen nicht, um einen neuen Anspruch zu begründen. Für eine erneute Zahlungsfrist ist zwingend eine tatsächliche Gesundung oder zumindest belegte Arbeitsfähigkeit erforderlich.
Das Urteil bestätigt für die Praxis die restriktive Auslegung des § 3 EFZG und die damit verbundene Begrenzung der Arbeitgeberpflichten. Arbeitnehmer können die Sechs-Wochen-Frist grundsätzlich nur dann mehrfach beanspruchen, wenn sie zwischendurch wenigstens kurze Zeit tatsächlich wieder arbeitsfähig waren. Für Arbeitgeber schafft die Entscheidung Rechtssicherheit und verhindert eine Ausdehnung der Entgeltfortzahlungsdauer bei nahtlos aufeinanderfolgenden Krankschreibungen verschiedener Ursachen.
- Arbeitnehmer sollten bei aufeinanderfolgenden Erkrankungen konkrete Nachweise einer zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit vorhalten, um einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch zu ermöglichen.
- Arbeitgeber sind berechtigt, bei nahtlosen oder sich überschneidenden Krankschreibungen auf die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist zu bestehen und Nachweise für eine tatsächliche Gesundung einzufordern.
- Im Zweifel empfiehlt sich für beide Seiten eine sorgfältige ärztliche Dokumentation insbesondere im Hinblick auf Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit.
- Arbeitgeber sollten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Hinblick auf Indizien für einen einheitlichen Verhinderungsfall gezielt prüfen und, falls erforderlich, die Erschütterung des Beweiswerts geltend machen.
- Eine enge Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt kann im Streitfall zur besseren Durchsetzung/Lageklärung beitragen.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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