Zunehmend wird das Schriftformerfordernis dadurch erleichtert, dass nur noch Textform einzuhalten ist. Das kann z.B. eine email sein oder ein Schreiben ohne Unterschrift. Das Landgericht Darmstadt musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es Vorgaben dazu gibt, welche Schriftgröße einzuhalten ist, damit die Textform gewahrt ist. Es hat festgestellt, dass das BGB keine solchen Vorgaben enthält, es liege aber in der Natur der Sache, dass der Text für einen „Durchschnittskunden mühelos lesbar“ sein müsse. Das sei im konkreten Fall nicht der Fall gewesen. Die Schriftgröße habe bei 4-5 gelegen; diese Schriftgröße sei auch nicht durch andere Faktoren wie eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen worden (Urteil vom 28. Mai 2024 – 8 S 7/23).
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht