Tapas-Bars dürfen sich womöglich nicht mehr „Champanillo“ nennen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der europarechtlich gewährleistete Schutz von Ursprungebzeichnungen auch für Dienstleister gilt. Die Entscheidung betrifft eine Klage gegen zwei spanische Tapas-Bars mit dem Namen „Champanillo“ (das entspricht im Spanischen in etwa „kleiner Champagner“).  Die Champagnererzeuger sehen hier die Ursprungsbezeichnung „Champagne“ verletzt. Der Europäöische Gerichtshof hat den Streit nun an das zuständige nationale Gericht zurückverwiesen, das jetzt endgültig entscheiden muss.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt