Streit zwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem BAG über die Anwendbarkeit der Kündigungsfristen des § 622 BGB auf Geschäftsführeranstellungsverträgen

Der BGH hatte bereits in den 80-iger Jahren entschieden, dass auf Geschäftsführer einer GmbH, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse (§ 622 BGB; Fristen ansteigend je nach Beschäftigungsdauer) entsprechend anzuwenden sind (zuletzt im Jahr 2019). Das BAG entschied im Nachgang demgegenüber, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, aus § 621 BGB und damit nicht aus § 622 BGB folgt (BAG, Urteil vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 374/19), zumindest wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist. Mit Urteil vom 05.11.2024 hat der BGH seine Rechtsprechung nochmals bekräftigt und entschieden (Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 35/23):

„Auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der kein Mehrheitsgesellschafter ist, sind die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren, in § 622 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Kündigungsfristen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn er Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und den Anstellungsvertrag unmittelbar mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat“

Der Streit bleibt damit bestehen. Die Zivilgerichte folgen damit nicht den Arbeitsgerichten. Entscheidend ist dieser Streit, wenn in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag keine Regelung zu den Kündigungsfristen enthalten ist. Es hängt dann entscheidend davon ab, welcher Rechtsweg gewählt worden ist. Meistens dürften diese Fälle aber vor den Zivilgerichten geklärt werden, sodass dann die längeren Fristen des § 622 BGB greifen (sofern nichts Abweichendes im Vertrag geregelt worden ist). Dann verlängert sich gem. dem BGH die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht