Ein Berliner Gastronom organisierte ein asiatisches Streetfoood-Festival und bewarb es mit der Formulierung: „Tauche ein in die exotische Welt der asiatischen Straßenküche“. Sie finden das unproblematisch? Weit gefehlt! Der Gastronom fing eine Abmahnung der – vom Berliner Senat finanziell unterstützten – „Jury gegen diskriminierende und sexistische Werbung“. Der Begriff „exotisch“ werde häufig verwendet, um Menschen oder Kulturen als fremd, andersartig und außerhalb der Norm zu beschreiben. Außerdem würden die Vielfalt des asiatischen Kontinents und seiner Kulturen unzulässig verallgemeinert. Das werde „den vielen unterschiedlichen kulinarischen Traditionen und kulturellen Spezifika nicht gerecht.“
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht