Selbstbestimmungsgesetz und Arbeitsrecht

Heute, also am 1. November 2024, tritt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft, das auch auf das Arbeitsrecht ausstrahlt.

Wichtig ist unter anderem §10 Absatz 2 SBGG:

(2) Die Person (Anmerkung: Arbeitnehmer/in) kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann: Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, Ausbildungs- und Dienstverträge, …

Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 (Anmerkung: Arbeitgeber/in) einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat.

Das bedeutet:

  • Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses muss der Arbeitgeber Zeugnisse, Arbeitsverträge und andere vergleichbare Dokumente mit Angaben zum Geschlecht oder Vornamen neu ausstellen, und zwar mit dem geänderten Geschlecht und ggf. dem geänderten Vornamen, wenn und sobald die Ă„nderung des Geschlechts bzw. Vornamens im Personenstandsregister nachgewiesen worden ist;
  • Das berechtigte Interesse wird regelmäßig gegeben sein, weil nur durch eine Anpassung der Dokumente erreicht werden kann, dass das frĂĽhere Geschlecht und der frĂĽhere Vorname nicht mehr ersichtlich sind;
  • Keine Rolle spielt, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder längst geendet hat;
  • Was zu den „vergleichbaren Dokumenten“ gehört, ist offen; der Begriff wird zum Schutz der Betroffenen weit zu verstehen sein; der Nachweis nach dem NachweisG wird unproblematisch erfasst sein;
  • Die Aufnahme eines sonst unĂĽblichen Geschlechtseintrags kann nicht verlangt werden;
  • Wenn bei Zeugnissen der Unterzeichner nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, muss jemand anders unterschreiben; das muss der Antragsteller hinnehmen;
  • Bei einem BetriebsĂĽbergang ist der BetriebsĂĽbernehmer zur Neuausstellung verpflichtet;
  • Das ursprĂĽngliche Originaldokument muss zurĂĽckgegeben werden; kann es nicht vorgelegt werden, muss der Antragsteller an Eides Statt versichern, es nicht mehr zu besitzen und auch nicht zu wissen, wo es verblieben ist; wie dann der Inhalt des neu auszustellenden Dokumentes bestimmt wird, lässt das Gesetz offen;
  • Die Kosten fĂĽr die Neuausstellung trägt der Antragsteller;
  • Zu den Fristen der Neuausstellung verhält sich das Gesetz nicht; sie wird unverzĂĽglich („ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen haben;
  • Die Ablehnung der Neuausstellung kann gefährlich sein (Diskriminierung wegen des Geschlechtes -> Entschädigung)

 

Von Bedeutung ist auch das „Offenbarungsverbot“:

Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.

Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber muss Informationen ĂĽber das vorherige Geschlecht und Vornamen streng vertraulich behandeln.
  • Auch intern ist die Weitergabe nur mit ausdrĂĽcklicher Zustimmung nicht zulässig.
  • Deswegen sollte auch dringend darauf geachtet werden, in Personalakten und sonstigen Personalinformationssystemen etwaige Geschlechts- und Vornamenänderungen sofort einzutragen, damit kĂĽnftig nur die richtigen Angaben verwendet werden
  • Verstöße, mit denen eine Schädigung beabsichtigt wird, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (BuĂźgeld: bis 10.000 EUR).

 

Schließlich gilt es insbesondere die Quotenregelung zu beachten. Damit ist die Frage angesprochen, welches Geschlecht zählt, wenn es für die Besetzung von Gremien auf eine Mindestzahl oder einen Mindestanteil ankommt. Es kommt dann nach dem Willen des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Besetzung an. Das ist unter anderem dann von Belang, wenn es darum geht, wer an die Stelle eines zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds tritt.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht