Ein Mieter betreibt in der gemieteten Halle den gewerblichen Handel mit E-Bikes. So lagerte er auch verschiedene Kleinkrafträder in der Halle. Eines Nachts kam es in der Halle zu einem Brand, durch den unter anderem zwei E-Bikes zerstört und die Halle beschädigt wurden. Der Vermieter machte Schäden an der Halle in Höhe von 152.544,06 € und fĂĽr die Dachsanierung weitere 62.249,82 € gerichtlich gegen den Mieter geltend und gewann (LG LĂĽbeck, Urteil vom 26. Juli 2024 – 5 O 26/23). Mittels einer Begutachtung durch einen Sachverständigen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Brand in der Batterie eines E-Bikes in Zusammenhang mit einem Ladevorgang entstanden ist. Auf Grund der Motorisierung des E-Bikes (Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h!) handelte es sich bei dem E-Bike um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 StVG. Die Brandentstehung sei beim Betrieb des E-Bikes entstanden, da der Betriebsbegriff weit auszulegen sei. Entscheidend sei – so das Gericht weiter in seiner BegrĂĽndung -, dass das Schadensgeschehen durch das Bike mitgeprägt worden sei. Auch fielen unter den Begriff der Betriebsgefahr technische Defekte. Zwar habe der BGH eine Haftungseinschränkung fĂĽr die Fälle entschieden, in denen sich ein ausgebauter Akku (hier E-Roller) beim Laden entzĂĽnde. Diese Entscheidung sei aber nicht ĂĽbertragbar, da bei dem gegenständlichen E-Bike der Akku fest verbaut war. Der Mieter hafte daher auf Schadensersatz, da er die aus dem Mietvertrag folgende Obhutspflicht verletzt habe. So habe er den Brand fahrlässig dadurch verursacht, dass er die Aufladung des Denzel-Bikes nicht ĂĽberwachte, sondern die gemietete Halle verlieĂź, ohne den Ladevorgang vorher zu beenden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht