Hat ein im kommunalen öffentlichen Dienst beschäftigter Sachbearbeiter Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) für Zeiten, in denen ihm die Aufgaben einer Kollegin vorübergehend übertragen wurden – obwohl diese Kollegin aus einer höheren Entgeltgruppe vergütet wurde und die auszuübenden Tätigkeiten beider Stellen nach übereinstimmender Auffassung der Parteien tariflich gleichwertig waren?
Nein. Das Sächsische Landesarbeitsgericht (3. Kammer) hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 3 Sa 252/23) entschieden, dass ein Beschäftigter, dem vorübergehend die Aufgaben einer Kollegin übertragen werden, keine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TVöD-AT beanspruchen kann, wenn die eigene und die vorübergehend übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen derselben Entgeltgruppe – hier Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA – entsprechen, der Beschäftigte jedoch aufgrund einer von ihm selbst getroffenen Entscheidung (kein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA) nur aus der niedrigeren Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA vergütet wird.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein beim beklagten Landkreis als Sachbearbeiter Wasserrecht beschäftigter Verwaltungsfachangestellter wurde ab Oktober 2021 – zusätzlich zu seiner eigenen Tätigkeit im Bereich Trinkwasserschutz – vorübergehend mit den Aufgaben einer Kollegin im Bereich Grundwassernutzung betraut, die sich in Elternzeit befand und deren Stelle nach dem Ausscheiden eines Nachfolgers mehrfach unbesetzt blieb. Der Kläger war aus der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA vergütet; die Kollegin bezog Entgelt nach Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Beide Tätigkeiten erfüllten nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen); der Kläger war lediglich deshalb nur aus EG 9a vergütet, weil er den für eine Eingruppierung in EG 9b nach der neuen Entgeltordnung erforderlichen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht fristgerecht gestellt hatte.
Inhalt der Entscheidung
Grundvoraussetzung: „Andere Tätigkeit“ im Sinne des § 14 Abs. 1 TVöD
Die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT – konzipiert als finanzieller Ausgleich für die mit der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit – setzt zunächst voraus, dass dem Beschäftigten überhaupt eine „andere Tätigkeit“ übertragen wird, die nicht schon zu seinen eigenen arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben gehört. Das Sächsische Landesarbeitsgericht bestätigt insoweit die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Keine „andere Tätigkeit“ liegt vor, wenn dem Beschäftigten auf arbeitsvertraglicher Grundlage die gesamten Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit übertragen worden sind (ständiger Vertreter) oder er den Vertretenen zumindest bei Urlaub und sonstiger Abwesenheit vertritt (Abwesenheitsvertreter) – es sei denn, die Tätigkeiten wurden vollständig anstelle und nicht zusätzlich zur eigenen Tätigkeit übertragen. Auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an; auch zeitlich überwiegende Abwesenheitsvertretungen begründen keinen Zulagenanspruch.
Kernfrage: Höherwertige Tätigkeit nach Tätigkeitsmerkmalen, nicht nach Vergütungshöhe
Das Landesarbeitsgericht stützt die Klageabweisung auf einen zweiten, selbständig tragenden Grund: § 14 Abs. 1 TVöD-AT verlangt die Übertragung einer Tätigkeit, die „den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht“ – maßgeblich ist also die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit, nicht die individuelle Vergütungshöhe des jeweiligen Stelleninhabers. Da beide Tätigkeiten – die eigene des Klägers und die der vorübergehend vertretenen Kollegin – nach übereinstimmender Auffassung der Parteien gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten und damit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA erfüllten, handelte es sich nicht um eine höherwertige, sondern um eine tariflich gleichwertige Tätigkeit. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich nur aus EG 9a vergütet wurde, ändert hieran nichts: Diese Situation war nicht Ausdruck der tarifvertraglichen Wertigkeit seiner Tätigkeit, sondern Folge einer von ihm autonom getroffenen Entscheidung, den Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht zu stellen.
Keine Regelungslücke im Tarifvertrag
Das Sächsische Landesarbeitsgericht widerspricht ausdrücklich der Auffassung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Chemnitz), die eine unbewusste Regelungslücke angenommen hatte. Den Tarifvertragsparteien war beim Abschluss der Übergangsregelungen bewusst, dass es nach der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 Beschäftigte geben würde, die bei tariflich gleichen Tätigkeitsmerkmalen unterschiedlich vergütet werden – je nachdem, ob sie den Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt haben oder nicht. Indem die Tarifvertragsparteien die Zahlung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT unverändert an die Tätigkeitsmerkmale und nicht an die individuelle Entgelthöhe geknüpft haben, haben sie bewusst darauf verzichtet, eine gesonderte Regelung für diese Fallgruppe zu schaffen, und die unterschiedliche Vergütung als Konsequenz der dem Beschäftigten überlassenen Wahlentscheidung akzeptiert.
Rechtsprechungseinordnung: Bestätigung und konsequente Fortführung der BAG-Linie
Das Sächsische Landesarbeitsgericht bestätigt und konkretisiert damit die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 14 Abs. 1 TVöD-AT. Es wendet diese Grundsätze konsequent auf den Sonderfall an, dass die Vergütungsdifferenz zwischen Vertretenem und Vertreter nicht auf unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit der Tätigkeiten, sondern auf einem unterschiedlichen Verhalten bei der Ausübung eines tariflichen Wahlrechts beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat eine gegen dieses Urteil eingelegte Revision mit Beschluss vom 26. August 2025 (Az.: 6 AZR 86/25) verworfen.
Folgen des Urteils
Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hat erhebliche Bedeutung für kommunale Arbeitgeber und die betroffenen Beschäftigtengruppen: Arbeitgeber im kommunalen öffentlichen Dienst müssen für Stellvertretungseinsätze keine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT zahlen, wenn die eigene und die vorübergehend übertragene Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung tariflich gleichwertig sind – unabhängig davon, ob die jeweiligen Stellen tatsächlich unterschiedlich vergütet werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschäftigte, die im Rahmen der Einführung der neuen TVöD-Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 den Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht fristgerecht gestellt haben und damit in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben sind, auch dann keine Zulage für die Vertretung höher vergüteter Kollegen mit tariflich gleichwertigen Tätigkeiten erhalten können. Die Entscheidung für die alte Entgeltordnung entfaltet damit dauerhafte Wirkung und kann im Fall von Stellvertretungseinsätzen nicht durch § 14 TVöD-AT kompensiert werden. Da die Revision durch das Bundesarbeitsgericht verworfen wurde, ist die Rechtsfrage nunmehr abschließend höchstrichterlich geklärt.
Tipps für die Praxis
- Kommunale Arbeitgeber sollten bei der Prüfung von Zulagenansprüchen nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT stets zwischen der tariflichen Wertigkeit einer Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung und der tatsächlichen individuellen Vergütungshöhe des jeweiligen Beschäftigten unterscheiden: Maßgeblich für die Frage, ob eine „höherwertige Tätigkeit“ übertragen wurde, sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung, nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt.
- Kommunale Arbeitgeber sollten Stellenbeschreibungen und Tätigkeitsdarstellungen regelmäßig aktualisieren und klar dokumentieren, welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung die jeweilige Stelle erfüllt – insbesondere in Bereichen, in denen Stellen nach der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 strukturell verändert oder aufgeteilt wurden. Eine lückenlose Dokumentation ist im Streitfall entscheidend.
- Kommunale Arbeitgeber sollten bei der Zuweisung von Stellvertretungsaufgaben genau prüfen, ob die Aufgaben der zu vertretenden Stelle tariflich höherwertiger sind als die eigene Grundtätigkeit des eingesetzten Beschäftigten – oder ob beide Stellen dieselben Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Im letzteren Fall entsteht kein Zulagenanspruch, und der Arbeitgeber muss keine Mehrkosten einkalkulieren.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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