RUND UM IMMOBILIEN

Wir begleiten und beraten Sie bei Kauf und Verkauf von Häusern und Wohnungen, der Bestellung von Grundschulden und sonstigen Rechten wie z.B. Dienstbarkeiten, Wohnrechten, Grenzbebauungsrechten.

Wir finden für Sie individuelle Lösungen.

Kaufverträge von Immobilien bedürfen der notariellen Beurkundung. Alle Belastungen von Grundstücken müssen zumindest notariell beglaubigt bewilligt werden.

Immobilienkaufvertrag
Sie wollen eine Wohnung oder ein Haus kaufen oder verkaufen?

Wenn Sie sich mit ihrem Vertragspartner über die Auswahl des Notars oder der Notarin geeinigt haben, wird dieser mit dem Entwurf eines Kaufvertrages beauftragt.

Für den Entwurf brauchen wir zunächst einige grundlegende Informationen über Verkäufer, Käufer und Kaufobjekt, die Sie uns bitte zuleiten.

Sie möchten sich über den Ablauf eines solchen Geschäftes informieren? Hier haben wir Ihnen den normalen Ablauf geschildert, wobei der Einzelfall natürlich immer abweichen kann.

Bitte beachten Sie, dass mit der Beauftragung des Notars zur Erstellung eines Entwurfes bereits Notarkosten anfallen!

Belastung von Grundstücken zur Finanzierung
Wenn Sie ein Grundstück, sei es anlässlich des Kaufes oder später zum Zwecke der Sanierung, belasten, erfolgt dies in der Regel durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Die finanzierende Bank wird Ihnen ein an die Notarin oder den Notar gerichtetes Schreiben übergeben, aus dem die Einzelheiten der Grundschuldbestellung ersichtlich sind. Leiten Sie dieses Schreiben bitte an uns weiter, mit den dort enthaltenen Angaben können wir die Urkunde vorbereiten.

Beachten Sie bitte, dass zwischen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch noch eine Bearbeitungszeit beim Amtsgericht eingeplant werden muss. Die Bank zahlt in der Regel das Darlehen erst aus, wenn die Grundschuld eingetragen ist.

Belastung von Grundstücken mit sonstigen Rechten
Grundstücke können aber – aus unterschiedlichsten Gründen – auch mit anderen Rechten belastet werden.

In Betracht kommen z.B.:

  • Nießbrauchrechte
  • Wohnungsrechte
  • Dienstbarkeiten für Grundstücke (z.B. Leitungsrechte oder Wegerechte zugunsten benachbarter Grundstücke)
  • Dienstbarkeiten für Personen oder Firmen (z.B. Leitungsrechte für die Gemeinde oder einen Energieversorger)
  • Grenzbebauungsrechte