„Rum“ ist keine zulässige Bezeichnung für (nahezu) alkoholfreie Getränke

Ein Verband der Spirituosenindustrie klagte gegen ein Startup, das nahezu alkoholfreie Ge-tränke (Alkoholgehalt von 0,3 Prozent) mit den Bezeichnungen „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ bzw. mit „alko-holfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. vermarktete. Das Han-seatische Oberlandesgericht Hamburg unter-sagte diese Bezeichnungen vollständig. Zur Be-gründung führte das Gericht aus, dass nach der Verordnung der Europäischen Union 2019/787 geschützte Spirituosenbezeichnungen nur für Produkte mit den vorgeschriebenen Ei-genschaften verwendet werden dürfen.

Dies sei bei einem Alkoholgehalt von 0,3 Prozent nicht gegeben und auch Anspielungen („This is not …“ usw.) seien unzulässig.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Ur-teil vom 02.04.2026, Az. 3 U 57/25

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de