Private Fortsetzung der betrieblichen Weihnachtsfeier rechtfertigt Kündigung

Der bei einer Winzergenossenschaft beschäftigte Arbeitnehmer, Herr A, entschied sich zusammen mit einem Kollegen im Anschluss an die gemeinsam besuchte Weihnachtsfeier, die außerhalb des Betriebs stattgefunden hat, zum Betrieb mit firmeneigener Kellerei zu gehen. Mittels der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen wurde das Tor zum Betriebsgelände geöffnet. Zusammen tranken die beiden sodann vier Flaschen Wein im Aufenthaltsraum der Kellerei. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen noch dort, im Mülleimer fanden sich Zigarettenstummel und auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine. Letztere war zuvor gegen die Wand geworfen worden. Nicht aufgeklärt werden konnte, wer von den beiden neben die Eingangstür erbrochen hat. Das Hoftor haben Herr A. und sein Kollege beim Verlassen offen gelassen. Der Arbeitgeber sprach gegenüber Herrn A. eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, die dieser mit einer Kündigungsschutzklage angriff. Die Prozessparteien einigten sich in einem Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte zuvor bereits deutlich gemacht, dass es offensichtlich sei, dass man nach beendeter Weihnachtsfeier nicht mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren. Offen ließ es aber, ob das Verhalten eine fristlose oder aber nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertige. Für eine Abmahnung sei das Fehlverhalten jedenfalls zu schwerwiegend. Auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs wird keine Entscheidung mehr ergehen.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht