Praxisfrage: Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte mit Ende der sechsmonatigen Wartezeit: anteiliger oder voller Urlaubsanspruch?

Einem Arbeitnehmer, der mit Ende der sechsmonatigen Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, steht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer „nach“, nicht aber „mit“ Ablauf von sechs Monaten ausscheidet. Mit anderen Worten: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate und einen Tag gedauert haben.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht