Präzisierung von Kündigungsgründen im Mietvertrag ist zulässig

In einem Mietvertrag wurde vereinbart:

„Eine außerordentliche Kündigung ist möglich für die Gemeinde, wenn der Betreiber seinen Investitionsverpflichtungen nicht nachkommt und der Steg am 31.12.2016 nicht gegenüber der Ausgangssituation eine um 45 m verlängerte Anlegefläche aufweist.“

Es kam, wie es kommen musste. Die vereinbarte Investition erfolgte nicht. Eine Verlängerung des Steges gab es zum Stichtag 31.12.2016 nicht. Der Vermieter kündigte daher den Mietvertrag. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden (Urteil vom 9. Januar 2024 – 3 U 207/22). Gem. dem Gericht ist es zulässig, wenn die Vertragsparteien das in § 543 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht im Mietvertrag präzisieren. Es könne also zwischen den Parteien frei vereinbart werden, welche Umstände zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht