Präventionsverfahren bei Kündigung eines Schwerbehinderten in der Probezeit: BAG schafft Klarheit

Endlich liegen die vollständigen Entscheidungsgründe zu dem Urteil des BAG v. 03.04.2025 (2 AZR 178/24) vor. Das BAG hat eindeutig klargestellt, dass die Verpflichtung zur Durchführung des Präventionsverfahrens für Schwerbehinderte gem. § 167 Abs. 1 SGB IX nur besteht, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (also nach der Wartezeit von 6 Monaten und nicht in Kleinbetrieben). Zusätzlich hat das Gericht noch geprüft, ob die Kündigung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung gem. § 3 AGG sein könne, weil der Arbeitgeber möglicherweise keine angemessenen Vorkehrungen zur Beschäftigung des Schwerbehinderten getroffen habe. Da die Kündigung in diesem Fall jedoch in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stand, sondern wegen fehlender fachlicher Eignung erfolgt sei, ist das Gericht dieser Frage nicht näher nachgegangen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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