Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn Mieter nicht von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung (Urteil vom 6. Dezember 2022 – Az. 3 U 132/21) zur Frage geäußert, ob die Klausel in einem Geschäftsraummietvertrag, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, dabei aber ohne Zustimmung des Vermieters „nicht von der bisherigen Ausführungsart abweichen“ darf, unwirksam sei. Bislang ist das nur für Wohnraummietverhältnisse bejaht worden. Das OLG hat bestätigt, dass für Geschäftsraummietverhältnisse nichts anderes gilt.

Praxishinweis: Prüfen Sie Ihrem Mietvertrag, ob er eine vergleichbare Klausel enthält. Wenn ja, bestehen gute Chancen, dass Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen, auch nicht bei Vertragsende.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht