Pflichtangabe nach EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.03.2023 (Az. 3 C 15.21) folgendes entschieden:

„Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt.“

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht