Das Schreckgespenst einer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ist vorläufig vom Tisch. Anders als im Referentenentwurf noch vorgesehen, enthält der am vergangenen Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zur Anhebung des Mindestlohns die entsprechenden Regelungen nicht mehr.
Allerdings werden die Pflichten zur (händischen) Arbeitszeitaufzeichnung erweitert. Die Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV), die regelt, ab welchen Gehältern die Arbeitszeit nicht mehr aufgezeichnet werden muss, wird dahin geändert, dass die Grenzen angehoben werden. Soll heißen, dass für viele Arbeitsverhältnisse nunmehr die Dokumentationspflichten begründet werden, die vorher nicht bestanden haben.
Bisher entfiel die Aufzeichnungspflicht schon, wenn das verstetigte Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers
- entweder 2.958 EUR ĂĽberschreitet oder
- 2.000 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat
KĂĽnftig (ab 1. Oktober 2022) soll es heiĂźen:
Die Aufzeichnungspflicht entfällt,  wenn das verstetigte Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers
- entweder 4.176 EUR ĂĽberschreitet
- oder 2.784 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht