Eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abgeltungsklausel, die „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung“ umfasst, schließt auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO ein, sofern sie sich auf Datenverarbeitungen bis zum Abschluss des Vergleichs beziehen. Ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde ist dann nicht mehr möglich (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2025, Aktenzeichen 2 A 165/24).
Rechtsbereiche
• Datenschutzrecht
• Arbeitsrecht
• Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien
• Kläger: ehemaliger Arbeitnehmer
• Beklagte: Datenschutzaufsichtsbehörde des Saarlandes
• Beigeladene: ehemaliger Arbeitgeber
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger verlangte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich war eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden. Die Datenschutzaufsichtsbehörde lehnte ein weiteres Einschreiten ab, da die Ansprüche nach ihrer Auffassung abgegolten waren.
Inhalt der Entscheidung
Das OVG Saarland entschied, dass die Abgeltungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche umfasst, soweit diese Ansprüche bis zum Abschluss des Vergleichs entstanden sind. Der Kläger kann daher keine Auskunft mehr verlangen und die Behörde ist nicht verpflichtet, ein datenschutzrechtliches Verfahren fortzuführen. Die Entscheidung bestätigt, dass ein umfassender Vergleich auch datenschutzrechtliche Nebenansprüche einschließt, sofern keine ausdrückliche Ausnahme geregelt ist.
Folgen des Urteils
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Mit einer umfassenden Abgeltungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich werden auch datenschutzrechtliche Ansprüche abgegolten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein nachträgliches Einschreiten der Datenschutzaufsicht ist dann ausgeschlossen.
Tipps für die Praxis
• Bei Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs sollte klar geregelt werden, ob datenschutzrechtliche Ansprüche (z. B. Auskunft nach DSGVO) von der Abgeltung umfasst sind.
• Arbeitnehmer, die noch Auskunftsansprüche geltend machen wollen, sollten diese vor Abschluss eines Vergleichs ausdrücklich ausnehmen lassen.
• Arbeitgeber können sich auf die Abgeltungswirkung einer umfassenden Klausel berufen, sofern keine Ausnahmen vereinbart wurden.
• Datenschutzaufsichtsbehörden prüfen, ob ein Vergleich datenschutzrechtliche Ansprüche einschließt, bevor sie tätig werden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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