OVG Nordrhein-Westfalen: Lärmauflagen auch ohne eigene Lärmberechnung der Behörde

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Beschluss vom 9. April 2025 – 4 B 500/23), dass, wenn ein „Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach [kommt], sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt“, ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt seien kann, und zwar selbst dann, wenn die Behörde keine eigene Lärmberechnung durchgeführt hat! Es können dann also Auflagen erlassen werden, die die Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm bezwecken. Es können in diesen Fällen bereits wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Auflagen sein.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht