Regelmäßig werden Gaststätten und Hotels durch die zuständigen Behörden kontrolliert. In manchen Fällen kommt es zu Beanstandungen, z.B. aufgrund von Hygienemängeln. Diese Kontrollergebnisse werden vermehrt im Internet veröffentlicht. Dies geschieht einerseits durch die Behörden selbst, andererseits werden die Ergebnisse auf Online-Plattformen wie „Topf-Secret“ zugänglich gemacht.

ONLINE-PRANGER
Die Veröffentlichung von Kontrollberichten ist – da es stets Mängel sind, die bzgl. des Gaststättenbetriebs veröffentlicht werden – geschäftsschädigend. Die Erfahrung zeigt, dass oft viel zu schnell die Veröffentlichung (gem. § 40 LFGB) vorgenommen bzw. eine Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz einem Dritten erteilt wird. Es kann daher sinnvoll sein, sich gegen eine drohende Veröffentlichung zur Wehr zu setzen.
Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 a LFGB
Die zuständige Behörde ist gem. § 40 Abs. 1a LFGB dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Unternehmens zu informieren, wenn bspw. hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichen Ausmaß nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen Hygienevorschriften verstoßen worden ist. Zusätzlich muss die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro drohen. Ist demgegenüber nur ein Bußgeld i.H.v. bspw. 100,00 € zu erwarten, darf keine Information der Öffentlichkeit erfolgen.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie gegen Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben ebenfalls außer Betracht, rechtfertigen also keine Veröffentlichung.
Sind sowohl Hygienemängel als auch bauliche Mängel festgestellt, aber nur ein pauschales Bußgeld verhängt worden, bietet dies bereits einen ersten Angriffspunkt. Die Information ist zudem sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
Regelmäßig werden die betroffenen Gewerbebetriebe vor der Veröffentlichung innerhalb einer kurzen Frist angehört. Nur selten rücken die Behörden hierbei von dem Vorhaben der Veröffentlichung ab. Im Zweifel muss daher schnell gehandelt und ein Antrag gerichtet auf die Untersagung der Veröffentlichung bei Gericht gestellt werden.
Veröffentlichungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Ein Informationsanspruch folgt aus § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG. Gemäß dieser Regelung hat jeder (nach Maßgabe des VIG) Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern, einschließlich der Auswertung. Dieser Informationsanspruch erfasst damit auch Hygienekontrollen. Auf dieser Basis sind in der Vergangenheit bspw. über das Internetportal „Topf-Secret“ wiederholt Anträge auf Auskunft mit dem Ziel der Veröffentlichung der Kontrollberichte bei den Behörden gestellt und nicht wenige Ergebnisse veröffentlicht worden.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung in Deutschland nicht einheitlich ist. Einige Gerichte gehen bei den Kontrollen von einem Fall in Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG aus, andere von einem Fall des § 2 Absatz 1 Nr. 7 VIG. Handelt es sich um einen Fall nach Nr. 1, haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (gem. § 5 Abs. 4 VIG). Dies verschlechtert die Position des kontrollierten Betriebs erheblich. Hier müssen Eilverfahren mit dem Ziel eingeleitet werden, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Nur so kann im ersten Schritt die Veröffentlichung – zumindest vorläufig – verhindert werden.
Ansatzpunkt, die Veröffentlichung zu verhindern, kann z.B. eine unzureichende Dokumentation der Untersuchungstätigkeit der Behörde sein.
Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.