Ist eine in AGB geregelte Deckungsbeitrags- bzw. Schadensersatzpauschale bei Minderbezug in einem Bierlieferungsvertrag mit einem Gastwirt wirksam und kann ohne Fristsetzung nach § 281 BGB Schadensersatz verlangt werden?
Nein. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18.04.2013 (Az.: 7 U 180/12) zugunsten der von uns vertretenen Gastronomin entschieden, dass eine als AGB vereinbarte Deckungsbeitragsklausel als pauschalierter Schadensersatz gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie weder an ein Verschulden anknüpft noch die Voraussetzungen des § 281 BGB (einschließlich Nachfristsetzung) wahrt, und dass ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch mangels Fristsetzung nicht besteht. Das Gericht hat die erstinstanzliche Verurteilung abgeändert und die Klage abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Parteien – eine Getränkelieferantin (Brauerei) und eine Gastwirtin – stritten über Ansprüche aus einem Bierlieferungsvertrag vom 05.08.2004, in dem eine Mindestabnahme und eine „Deckungsbeitragsausgleichszahlung“ bei Minderbezug vereinbart waren. Die Klägerin forderte wegen „Minderbezug“ in den Jahren 2008–2010 Zahlung von 22.872,00 € sowie hilfsweise Auskunft zu angeblichem Drittbezug; die Beklagte betrieb die Gaststätte „A“ in L und wandte die Unwirksamkeit der Klauseln ein. Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil hatte Erfolg.
Inhalt der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln stellt klar, dass die streitige Klausel eine von der Lieferantin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, weil beide Parteien Unternehmer sind. Der Senat qualifiziert die „Deckungsbeitragsausgleichszahlung“ als Schadensersatzpauschale und nicht als Vertragsstrafe, da sie der erleichterten Schadensregulierung dient und der tatsächlich behauptete entgangene Gewinn höher wäre.
Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie weder ein Verschulden der Beklagten voraussetzt noch die Systematik der §§ 280 ff. BGB respektiert, insbesondere den Mechanismus des § 281 BGB mit Mahnung und Nachfristsetzung. Das Gericht folgt damit nicht der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung vom 06.12.1989 (VIII ZR 310/88), da hier – anders als dort – eine ausdrückliche Mindestbezugspflicht vereinbart wurde, die die AGB-Kontrolle eröffnet.
Aus § 306 BGB folgt die Teilnichtigkeit der Klausel; der Vertrag besteht im Übrigen fort und richtet sich nach dispositivem Recht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ scheitert daran, dass die Klägerin keine Frist zur Leistung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 BGB) und die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit nicht vorliegen; insbesondere lag keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung und kein absolutes Fixgeschäft vor.
Die hilfsweise verfolgte Stufenklage zum Drittbezug bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die hierfür einschlägige Klausel als Vertragsstrafe ausgestaltet ist, ohne ein Verschulden vorauszusetzen, und deshalb nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 339 ff. BGB unwirksam ist. Die Berufung ist begründet; die Klage wird insgesamt abgewiesen, die Kosten trägt die Klägerin, die Revision wird nicht zugelassen.
Folgen des Urteils
Das Oberlandesgericht Köln bestätigt, dass pauschalierte Schadensersatzklauseln in Getränkelieferverträgen des Gastgewerbes an der Wertung der §§ 280, 281 BGB zu messen sind und ohne Verschuldensbezug und Nachfristsetzungskonzept regelmäßig an § 307 BGB scheitern. Für die Praxis bedeutet dies, dass Getränkelieferanten Schadensersatz für Minderbezug ohne vorherige Mahnung und angemessene Fristsetzung grundsätzlich nicht durch AGB absichern können.
Die Entscheidung grenzt sich von älteren Konstellationen ohne Mindestabnahmeverpflichtung ab und stellt klar, dass eine ausdrücklich vereinbarte Mindestabnahme die AGB-Kontrolle eröffnet und strenge Anforderungen an pauschalierende Klauseln stellt. Die Unwirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen ohne Verschulden wird für Drittbezugsklauseln erneut bekräftigt.
Tipps für die Praxis
Gastwirte sollten ihre Getränkelieferverträge auf AGB-Klauseln zu Mindestbezug, Schadenspauschalen und Vertragsstrafen prüfen und ggf. auf § 307 BGB berufen, wenn Verschulden und Fristsetzungssystematik fehlen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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Entscheidungsnachweis: OLG Köln – Urteil vom 18.04.2013 – 7 U 180/12