OLG Frankfurt: Keine Kostenerstattung bei verpasstem Flug ohne ausreichenden Zeitpuffer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 09.09.2025 (Az.: 3 U 81/24) entschieden, dass Versicherungsleistungen für einen verspäteten Reiseantritt nicht zu erstatten sind, wenn der Versicherungsnehmer keinen angemessenen Zeitpuffer für die Anreise zum Flughafen eingeplant hat. Die Entscheidung stellt klar, dass ein allgemeines Verkehrsrisiko eigenverantwortlich zu berücksichtigen ist und die Einplanung eines Sicherheitspolsters zur Obliegenheit jedes Reisenden gehört.

 

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine Hotelbetreiberin buchte eine Flugreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am Anreisetag kam sie infolge eines Unfallstaus erst so spät am Flughafen an, dass der gebuchte Flug nicht mehr angetreten werden konnte. Die Versicherung verweigerte die Erstattung der Mehrkosten mit der Begründung, die Versicherungsnehmerin habe keinen ausreichenden Zeitpuffer für unvorhergesehene Verzögerungen eingeplant.

 

Inhalt der Entscheidung
Das OLG bestätigte, dass ein Versicherungsanspruch auf Kostenerstattung für verpasste Reisen nur dann besteht, wenn der verspätete Antritt unvermeidbar war. Die Verspätung war jedoch nicht unvermeidbar, da die Versicherungsnehmerin es durch die rechtzeitige Einplanung eines angemessenen Zeitpuffers selbst in der Hand gehabt hätte, pünktlich am Flughafen zu erscheinen. Es liegt im allgemeinen Lebensrisiko und in der Sorgfaltspflicht jedes Reisenden, auf Unwägbarkeiten wie Staus, Verzögerungen und Kontrollen bei der Reiseplanung zu achten. Wer keinen zeitlichen Sicherheitspuffer einplant, handelt grob fahrlässig und verliert den Versicherungsschutz.

 

Folgen des Urteils
Die Entscheidung sorgt für deutliche Klarheit in der Praxis von Versicherungen und Reisenden: Wer keinen adäquaten Zeitpolster einkalkuliert, verliert den Versicherungsschutz bei verspätetem Reiseantritt wegen selbstverschuldeter Risiken. Für Gastronomiebetriebe, die regelmäßig Geschäftsreisen organisieren oder Dienstreisen ihrer Mitarbeiter absichern, ist diese Rechtsprechung von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.

 

Tipps fĂĽr die Praxis

  • Bei der Organisation von Geschäfts- oder Dienstreisen fĂĽr Beschäftigte stets einen groĂźzĂĽgigen Zeitpuffer fĂĽr Anreise, Sicherheits- und Passkontrollen vorsehen.
  • Versicherungsbedingungen und Informationsblätter sorgfältig prĂĽfen und ihren Inhalt auch an die Belegschaft (z. B. Köche auf Wettbewerbsreisen oder Servicepersonal auf Fortbildung) kommunizieren.
  • In der Dienstreiseplanung betriebsinterne Checklisten fĂĽr pĂĽnktliche Anreise und deren Dokumentation einfĂĽhren.
  • Klare Regelungen und Hinweise in den internen Reise- und KostenĂĽbernahmerichtlinien aufnehmen, um Versicherungsleistungen nicht zu riskieren.
  • Im Schadensfall sollte frĂĽhzeitig geprĂĽft werden, ob tatsächlich alle Obliegenheiten erfĂĽllt und ausreichend Vorbereitungen getroffen wurden, bevor AnsprĂĽche gegenĂĽber der Versicherung geltend gemacht werden.
Lars Stich

Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht

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