Ist eine formularmäßig vereinbarte 15-jährige Bierbezugsverpflichtung einer Gastwirtin gegenüber einer Brauerei wirksam, wenn die Brauerei die Laufzeit ohne vorherige Verhandlung nachträglich in einen vorgedruckten Formularvertrag einsetzt und diesen der Gastwirtin lediglich zur Unterzeichnung zuschickt?
Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 1. Oktober 1987 (Az.: 6 U 38/87, NJW-RR 1988, 177) entschieden, dass eine 15-jährige Bierbezugsverpflichtung, die die Brauerei einseitig in einen vorgedruckten Formularvertrag eingesetzt hat, ohne zuvor über die Laufzeit zu verhandeln, nicht als individuell ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG (heute § 305 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) anzusehen ist und daher dem Klauselverbot des § 11 Nr. 12a AGBG (heute § 309 Nr. 9a BGB) unterfällt, das formularmäßige Laufzeiten über zwei Jahre bei Dauerschuldverhältnissen über die Lieferung von Waren verbietet.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Gastwirtin schloss 1980 mit einer Brauerei einen Darlehens- und Getränkebezugsvertrag, der eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung bis zum 31. Mai 1995 – also für 15 Jahre – vorsah. Die Brauerei hatte die Laufzeit nicht im Verhandlungsgespräch besprochen, sondern nachträglich maschinenschriftlich in den vorgedruckten Formularvertrag eingesetzt und diesen der Gastwirtin zur Unterschrift zugesandt. Als die Gastwirtin 1986 Vertragsverhandlungen mit anderen Brauereien aufnahm, wies die Brauerei diese Konkurrenten unter Hinweis auf das angeblich bis 1995 bestehende Lieferrecht ab und verhinderte so einen anderweitigen Vertragsschluss. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die der Brauerei das Berufen auf diese angebliche Bindung untersagte.
Inhalt der Entscheidung
Bierlieferungsverträge als Dauerschuldverhältnisse über die Lieferung von Waren
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt zunächst klar, dass Bierlieferungsverträge nach einhelliger Ansicht unter § 11 Nr. 12a AGBG (heute § 309 Nr. 9a BGB) fallen, weil sie Dauerschuldverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren darstellen. Die Vorschrift verbietet bei solchen Verträgen formularmäßige Laufzeiten, die den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre binden. Die Schutzvorschrift greift zugunsten der Gastwirtin, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1980 die Gaststätte noch verpachtet hatte und damit keine Kaufmannsstellung innehatte, die eine Freistellung nach § 23 AGBG (heute § 310 Abs. 1 BGB) begründet hätte.
Kein individuelles Aushandeln der Laufzeit
Das Klauselverbot des § 11 Nr. 12a AGBG greift nach § 1 Abs. 2 AGBG nicht für Klauseln, die im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Ein echtes Aushandeln – heute geregelt in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB – setzt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main voraus, dass sich die beiderseitige Verhandlungsbereitschaft in einem wirklichen Aushandeln des Vertragsinhalts konkretisiert. Der Verwender muss den in seinen Formularklauseln enthaltenen Vertragsinhalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumen; der Vertragspartner muss die reale Möglichkeit erhalten, den Vertragsinhalt zu beeinflussen.
Daran fehlt es, wenn die Brauerei die Laufzeit ohne vorherige Verhandlung einseitig festlegt, maschinenschriftlich in den Formularvertrag einsetzt und diesen der Gastwirtin zur Unterzeichnung zusendet. Indem die Brauerei den bereits ausgefüllten Vertrag übermittelte, signalisierte sie aus Sicht der Gastwirtin, dass sie die Laufzeit nicht zur Disposition stellen wolle. Die widerspruchslose Unterzeichnung des Vertrages durch die Gastwirtin stellt daher nur eine Einverständniserklärung nach § 2 AGBG dar, nicht aber ein echtes Aushandeln. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt damit die gefestigte Rechtsprechungslinie, wonach ein Aushandeln der Laufzeit in Getränkebezugsverträgen nicht vorliegt, wenn der Getränkelieferant die Laufzeit nachträglich in den vorgedruckten Vertragstext maschinenschriftlich einsetzt und den Vertrag dem Gastwirt zur Unterzeichnung zuschickt, ohne dass vorher über die Laufzeit gesprochen worden ist.
Rechtsfolge: Vertrag ohne Laufzeitregelung – keine Gesamtunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit der Laufzeitklausel nach § 11 Nr. 12a AGBG erfasst die gesamte Klausel – eine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Zweijahresfrist findet nicht statt. Nach § 6 Abs. 2 AGBG (heute § 306 Abs. 2 BGB) tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung; da das Gesetz für Bierlieferungsverträge keine besondere Laufzeitvorschrift enthält, ist der Vertrag so zu behandeln, als sei er ohne feste Laufzeit geschlossen worden und damit nach den allgemeinen Regeln ordentlich kündbar.
Eine Gesamtunwirksamkeit des Vertrages nach § 6 Abs. 3 AGBG (heute § 306 Abs. 3 BGB) tritt nicht ein, weil der Wegfall der Laufzeitklausel ausschließlich die Brauerei als AGB-Verwender benachteiligt; zudem enthielt der Vertrag eine salvatorische Klausel, die für den Fall der Teilnichtigkeit das nach Treu und Glauben Angemessene vorsah – was angesichts der gesetzgeberischen Wertung in § 11 Nr. 12a AGBG allenfalls eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren hätte ergeben können, die bereits abgelaufen war. Auf die Laufzeitregelungen der Altverträge zwischen der Brauerei und der Rechtsvorgängerin der Gastwirtin kann nicht zurückgegriffen werden, weil die Parteien mit dem Vertrag von 1980 bewusst eine eigenständige Neuregelung der Laufzeit beabsichtigt hatten und AGB-rechtliche Rechtsfolgen ausschließlich nach AGB-Grundsätzen zu ziehen sind.
Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB: Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebs
Da die Gastwirtin gegenüber der Brauerei nicht mehr an eine Bierbezugsverpflichtung gebunden war, handelte die Brauerei rechtswidrig, als sie anderen Brauereien gegenüber erklärte, die Gastwirtin sei bis 1995 an sie gebunden, und so Vertragsverhandlungen mit Konkurrenzunternehmen vereitelte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht einen rechtswidrigen Eingriff in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gastwirtin – ein anerkanntes Rechtsinstitut, das ein Unternehmen vor betriebsbezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter in seine wirtschaftliche Betätigung schützt. Der Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB ist begründet; die für den Anspruch nach § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird wegen der bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen der Brauerei vermutet. Das Gericht bestätigt damit das Recht der einstweiligen Verfügung, das dem Gastwirt als schnelles und effektives Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung steht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt und konkretisiert die seinerzeit bereits gefestigte Rechtsprechungslinie zu § 11 Nr. 12a AGBG und den Anforderungen an ein echtes Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG. Die heutigen §§ 305 ff. BGB, namentlich § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (Individualvereinbarung durch Aushandeln) und § 309 Nr. 9a BGB (Klauselverbot formularmäßiger Laufzeiten über zwei Jahre bei Waren-Dauerschuldverhältnissen), haben diese Grundsätze in unveränderter Form in das BGB überführt. Die Anforderungen an ein echtes Aushandeln – ernsthafter Verhandlungswille des Verwenders, reale Einwirkungsmöglichkeit des anderen Teils – entsprechen dem, was der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB voraussetzt. Relevant ist auch, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. April 2001, Az.: VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279) für den Fall des Unternehmerverkehrs klargestellt hat, dass eine in AGB vereinbarte zehnjährige Bierbezugsverpflichtung den Gastwirt im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt – dies aber gerade unter der Prämisse, dass dem Gastwirt ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird und er als Unternehmer dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9a BGB nicht unterfällt. Im Urteil vom 1. Oktober 1987 handelte die Gastwirtin dagegen als Verbraucherin (mangels Kaufmannseigenschaft), was die Anwendbarkeit des Klauselverbots erst eröffnete.
Folgen des Urteils
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht eine wesentliche Weichenstellung im Recht der Getränkebezugsverträge: Formularmäßig vereinbarte Bierbezugsverpflichtungen, die die Grenze von zwei Jahren überschreiten, sind gegenüber Verbrauchern nach § 309 Nr. 9a BGB (früher § 11 Nr. 12a AGBG) unwirksam, sofern die Laufzeit nicht echten Verhandlungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB entstammt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Brauereien und Getränkelieferanten eine langfristige Bierbezugsverpflichtung dem AGB-Klauselverbot nur dann entziehen können, wenn die Laufzeit in einem echten Verhandlungsgespräch besprochen, ernsthaft zur Disposition gestellt und dokumentiert wurde – das nachträgliche Einsetzen der Laufzeit in ein Formular und das bloße Zusenden zur Unterschrift genügen hierfür in keinem Fall. Gastwirte, die fälschlich an eine unwirksam vereinbarte Bezugsverpflichtung gebunden zu sein glauben, sind nicht schutzlos: Sie können sich mit einem Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB gegen Brauereien zur Wehr setzen, die anderen Lieferanten gegenüber rechtswidrig auf eine solche Bindung hinweisen und so Vertragsverhandlungen vereiteln.
Tipps für die Praxis
- Gastwirte und Betreiber gastronomischer Betriebe sollten vor Unterzeichnung eines Bierlieferungs- oder Getränkebezugsvertrags prüfen, ob die Laufzeitregelung tatsächlich in einem echten Verhandlungsgespräch besprochen wurde – die bloße Übergabe eines bereits ausgefüllten Formulars zur Unterschrift begründet kein „Aushandeln” und schützt die Brauerei nicht vor dem Klauselverbot des § 309 Nr. 9a BGB.
- Gastwirte sollten wissen: Eine formularmäßige Bierbezugsverpflichtung, die sie als Verbraucher länger als zwei Jahre bindet, ist nach § 309 Nr. 9a BGB unwirksam; der Vertrag bleibt ohne feste Laufzeit bestehen und kann nach den allgemeinen Regeln ordentlich gekündigt werden – eine Gesamtunwirksamkeit des Vertrages tritt in der Regel nicht ein.
- Gastwirte, die trotz unwirksamer Laufzeitklausel von der Brauerei gegenüber Wettbewerbern als „gebunden” bezeichnet werden, haben einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB und können diesen im Wege der einstweiligen Verfügung – einem schnellen Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – kurzfristig durchsetzen.
- Verpächter und Vermieter gastronomischer Objekte sollten in Pacht- und Mietverträgen klarstellen, ob und in welchem Umfang Getränkebezugsverpflichtungen mit dem Betrieb verbunden sind, und sicherstellen, dass etwaige Laufzeiten individuell ausgehandelt und nicht lediglich in Formularverträge eingesetzt wurden – anderenfalls kann die Unwirksamkeit der Laufzeitklausel das gesamte Finanzierungsgefüge aus Darlehen, Inventargestellung und Bezugsbindung empfindlich stören.
- Beide Seiten sollten bei der Gestaltung und Prüfung von Bierlieferungs- und Getränkebezugsverträgen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de