Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.12.2025 (Az.: 2 W 56/25) entschieden, dass das vertraglich vereinbarte ausschließliche gastronomische Versorgungsrecht einer Mieterin für Veranstaltungsräume im Kurhaus durch eine Klausel im Mietvertrag eingeschränkt werden kann, die dem Vermieter das Recht zur Durchführung eigener Veranstaltungen mit eigener Gastronomiebewirtschaftung einräumt. Dieses Recht steht dem Vermieter auch dann zu, wenn die betreffende Veranstaltung – hier die Silvesterfeier – zuvor regelmäßig von der Mieterin ausgerichtet wurde und wirtschaftlich bedeutend ist.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Antragstellerin (Mieterin) hatte einen langfristigen Vertrag über die gastronomische Versorgung des Kurhauses geschlossen und argumentierte, ihr stünde ein exklusives Recht auch für traditionsreiche Veranstaltungen wie die Silvestergala zu. Als der Vermieter (Stadt) die Durchführung der Silvesterfeier 2025/2026 als eigene Veranstaltung an Dritte vergab, begehrte die Mieterin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung. Ursache waren Unstimmigkeiten hinsichtlich der rechtzeitigen Zusage und der Vertragsausführung.
Inhalt der Entscheidung
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass das vertraglich geregelte Exklusivrecht der Mieterin ausdrücklich Ausnahmen für Eigenveranstaltungen des Vermieters enthält. Im Fall der alljährlichen Silvesterveranstaltung handelt es sich nach unstreitigen Angaben um eine Eigenveranstaltung der Stadt, sodass diese berechtigt ist, die gastronomische Versorgung selbst zu übernehmen oder an Dritte zu vergeben. Die wirtschaftliche Bedeutung der Veranstaltung für die Mieterin ändert nichts am Vorrang der vertraglichen Regelung, zumal die Mieterin trotz mehrfacher Aufforderung ihre Betriebspflicht nicht erfüllte und eine verbindliche Zusage verweigerte. Das Gericht hebt zudem hervor, dass Verfahrensfehler in der Einbeziehung Dritter und fehlende Vertragsbeziehungen keine Unterlassungsansprüche begründen.
Folgen des Urteils
Das Urteil schafft klare Leitlinien für die Auslegung von Exklusivitätsklauseln in gastronomischen Verträgen im Veranstaltungsbereich. Es wird bestätigt, dass Eigenveranstaltungsrechte des Vermieters vertraglich wirksam vereinbart und auch bei traditionsreichen oder wirtschaftlich bedeutenden Events durchgesetzt werden können. Gastronomen müssen daher bei Vertragsverhandlungen auf explizite Ausnahmeregelungen achten und rechtzeitig im Vorfeld auf Anforderungen und Termine reagieren.
Tipps für die Praxis
• Vertragsklauseln zu Exklusivrechten und Ausnahmen für Eigenveranstaltungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls klarstellen lassen.
• Bei Ausschreibungen und der Vergabe von Veranstaltungen fristgerecht und verbindlich reagieren, um Betriebsverpflichtungen zu erfüllen.
• Wirtschaftliche Bedeutung einzelner Veranstaltungen im Vertrag explizit darstellen, falls eine besondere Absicherung gewünscht ist.
• Bei drohender Beeinträchtigung der eigenen Rechte frühzeitig Fachanwälte konsultieren und rechtliche Schritte strategisch planen.
• Die rechtzeitige Zahlung der Miete sowie die Erfüllung aller Nebenpflichten stärkt die eigene Position im Streitfall.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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