OLG Frankfurt: Bierbezugsdienstbarkeit dient nur der Absatzsicherung – Löschungsanspruch nach Wegfall der Bezugsverpflichtung

Kann eine zugunsten einer Brauerei bestellte Grunddienstbarkeit mit Konkurrenzschutz-Verbot fortbestehen, wenn die zugrunde liegende Bierbezugsverpflichtung endet, oder ist die Dienstbarkeit dann zu löschen?

Ja. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2012 (Az.: 24 U 25/12) entschieden, dass eine auf Absatzsicherung gerichtete Dienstbarkeit nach Wegfall der gesicherten Bezugsverpflichtung zurückzugewähren ist und als reiner Konkurrenzschutz nicht fortbesteht.

Das Gericht bejaht einen Löschungsanspruch des Grundstückseigentümers, wenn sich der Zweck der Dienstbarkeit ausschließlich in der Sicherung der bestehenden Bezugsverpflichtung erschöpft.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Eine Brauerei machte aus einer auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit Unterlassungsansprüche geltend, insbesondere das Verbot, eine Gast- bzw. Schankwirtschaft oder sonstige Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke zu betreiben sowie Werbeanlagen an den Außenfronten anzubringen.

Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Brauerei blieb ohne Erfolg, da der Senat einen Anspruch der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeit annahm und damit die begehrten Unterlassungsansprüche sperrte.

Inhalt der Entscheidung

Dienstbarkeiten unterliegen grundsätzlich keiner Laufzeitbegrenzung; werden sie jedoch zur Sicherung schuldrechtlicher Bierbezugsverpflichtungen bestellt, gelten die von der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Grenzen zulässiger Bindungsdauern für Bierlieferungsverträge.

Zwar ist die dingliche Dienstbarkeit in ihrem Bestand grundsätzlich vom schuldrechtlichen Sicherungs- oder Bezugsvertrag abstrakt; Ausnahmen bestehen bei bedingter Ausgestaltung (§ 158 BGB) oder seltener Geschäftseinheit (§ 139 BGB).

Gleichwohl steht dem Eigentümer ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Löschung zu, wenn die Sicherungsabrede die Rückgewähr bei Beendigung vorsieht oder sich der Zweck ausschließlich in der Sicherung der Bezugsverpflichtung erschöpft; Letzteres nimmt das Gericht hier an.

Die Auslegung einer am 15.06.1994 geschlossenen „Gestattungsvereinbarung“ ergab, dass der jeweilige Betreiber seinen gesamten Bedarf an Biersorten und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der Brauerei zu beziehen hatte, was die Koppelung von Dienstbarkeit und Absatzsicherung belegt.

Das Gericht stellt klar, dass es der Brauerei um Absatzsicherung, nicht um Konkurrenzschutz ging; dies folgt auch aus Schreiben, in denen die Brauerei den Gaststättenbetrieb akzeptierte, aber den ausschließlichen Bezug eigener Produkte verlangte, sowie aus dem Umstand, dass ein Bezugsbindungstatbestand als Inhalt einer Dienstbarkeit unzulässig ist.

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass grundbuchliche Dienstbarkeiten zugunsten von Brauereien, die allein der Sicherung einer Bezugsbindung dienen, nach Wegfall der gesicherten Abnahmeverpflichtung zu löschen sind.

Konkurrenzschutz lässt sich nicht über die dingliche Ausgestaltung einer Bezugsbindung als Dienstbarkeit erreichen, weil die freie Lieferantenwahl kein aus dem Grundstückseigentum fließendes Recht ist.

Die Entscheidung bestätigt die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von dinglicher Absicherung und schuldrechtlicher Bezugsbindung sowie zur Zweckbindung und Rückgewährpflicht von Sicherungsdienstbarkeiten.

Tipps für die Praxis

  • Grundstückseigentümer und Verpächter: Prüfen Sie nach Beendigung einer Getränkebezugsverpflichtung umgehend einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit wegen Zweckerreichung bzw. -wegfalls.
  • Gastwirte und Betreiber: Beachten Sie, dass Gestattungsvereinbarungen, die einen ausschließlichen Bezug vorsehen, als Absatzsicherung gewertet werden können; eine dauerhafte Konkurrenzschutzsperre folgt daraus nicht.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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