Kann eine bloße „Zimmeranfrage“ per E‑Mail ohne Preisangabe einen Beherbergungsvertrag begründen?
Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Neunter Zivilsenat) hat mit Urteil vom 11.02.2026 (Az.: 9 U 107/24) entschieden, dass eine „Zimmeranfrage“ ohne Preisangabe regelmäßig kein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist, sondern nur eine invitatio ad offerendum; ein Beherbergungsvertrag kam daher nicht zustande und Zahlungsansprüche aus §§ 535, 537 BGB bestehen nicht. Das Gericht stellt klar, dass der Preis grundsätzlich zum wesentlichen Inhalt eines Angebots gehört, sofern er dem Anfragenden nicht vorab bekannt oder ausdrücklich benannt ist.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein Hotel verlangte von einer Unternehmenskundin Zahlung für reservierte Zimmer, gestützt auf eine per E‑Mail übersandte „Zimmeranfrage“ und eine anschließende hoteleigene „Reservierungsbestätigung“. Die Kundin hatte um fünf Einzelzimmer für den 11.–15.09.2023 und um 25 Einzelzimmer für den 16.–22.09.2023 gebeten, jedoch keine Preisangaben gemacht. Das Landgericht hatte zunächst einen Vertragsschluss bejaht; das Oberlandesgericht hob dies auf, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Inhalt der Entscheidung
Das Oberlandesgericht legt die E‑Mail „Zimmeranfrage“ nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus und sieht darin mangels Rechtsbindungswillens und fehlender Preisangabe kein Angebot, sondern nur die Aufforderung an das Hotel, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Das Gericht betont, dass erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis eine annahmefähige Erklärung bildet; fehlt der Preis und ist er dem Anfragenden nicht anderweitig bekannt, liegt lediglich eine invitatio ad offerendum vor. Die gegenteilige Auffassung in älteren Entscheidungen (u. a. LG Frankfurt a. M. 2005; OLG Düsseldorf 1991) trägt hier nicht, weil dort der Zimmerpreis bekannt oder ausdrücklich genannt war.
Die Richter heben hervor, dass der Beherbergungsvertrag als gemischter Vertrag (Miete, Dienst-, Werk-, Kauf- und Verwahrungselemente) eine Preisbestimmung anhand ortsüblicher Mieten nicht zulässt; der Gesamtpreis wird durch Leistungen wie Frühstück, WLAN, Parken, Lage, Saison u. a. gebildet, was die konkrete Reservierungsbestätigung („Standard plus inkl. Business‑Pauschale“) anschaulich zeigt. Aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) haftet die Anfragende ebenfalls nicht: Schweigen auf eine missverstandene „Reservierungsbestätigung“ begründet ohne weitere, vertrauensbildende Umstände keine Aufklärungspflicht, zumal die Kundin jeden weiteren Kontakt abbrach.
Das Gericht verweist für das allgemeine Auslegungsprogramm auf die Bestimmung/Bestimmbarkeit von Angeboten nach § 145 BGB und den Empfängerhorizont; im Ergebnis entspricht dies der anerkannten Differenzierung zwischen Angebot und invitatio ad offerendum.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dies, dass Hotels und Beherbergungsbetriebe bei bloßen „Zimmeranfragen“ ohne Preisangabe nicht von einem Vertragsschluss ausgehen dürfen und vielmehr ein eigenes, preislich bestimmtes Angebot unterbreiten müssen. Für Unternehmens- und Reisegeschäftskunden gilt: Ohne Preisvereinbarung oder vorherige Preiskenntnis entsteht regelmäßig keine Bindung; Schweigen auf eine „Reservierungsbestätigung“ löst ohne zusätzliche Vertrauensgrundlage keine c.i.c.-Haftung aus. Das Urteil bestätigt und präzisiert die Linie, nach der Reservierungsanfragen ohne wesentliche Vertragsbestandteile keine Angebote darstellen, sondern die Abgabe eines Angebots durch den Hotelier vorbereiten.
Tipps für die Praxis
- Hoteliers und Beherbergungsbetriebe sollten auf Anfragen ohne Preisangabe stets mit einem klar bezeichneten, vollständigen Angebot (Zeitraum, Zimmerkategorie, Preis, inkludierte Leistungen) antworten und erst nach ausdrücklicher Annahme verbindlich disponieren.
- Buchende Unternehmen sollten in Reservierungsanfragen den gewünschten Tarif bzw. den vereinbarten Preis ausdrücklich nennen oder vorab klären, um einen sofort annahmefähigen Vertragsschluss zu ermöglichen.
- Vertriebs- und Reservierungsteams sollten „Reservierungsbestätigungen“ sprachlich eindeutig als Angebot kennzeichnen, wenn eine vorangegangene Erklärung des Gastes keine Preisangabe enthält, um Rechtsbindungsrisiken zu vermeiden.
- Beide Seiten sollten wissen: Der Beherbergungspreis umfasst regelmäßig Zusatzleistungen (z. B. Frühstück, WLAN, Parken), weshalb ohne explizite Preisabrede die Bestimmbarkeit nicht gewährleistet ist.
- Unternehmen sollten im Zweifel unmissverständlich erklären, wenn sie auf ein verbindliches Angebot des Hotels warten; bloßes Schweigen begründet ohne weitere Umstände keine Haftung aus vorvertraglichen Pflichten.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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