OLG Düsseldorf: Verschuldensunabhängige Malusklausel in Bierlieferungsvertrag ist als AGB unwirksam

 

Ist eine Malusklausel in einem Bierlieferungsvertrag wirksam, die bei Unterschreitung einer Mindestabnahmemenge eine pauschale Ausgleichszahlung unabhängig vom Verschulden des Gastwirts vorsieht?

Nein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.11.2009 (Az.: I-22 U 71/09) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Malusklausel, die eine verschuldensunabhängige Zahlungspflicht bei Minderbezug vorsieht, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Beklagte, eine Altbierbrauerei, verlangte vom Betreiber eines Tanztheaters eine Entschädigung, weil dieser in den Jahren 2000 bis 2007 die vertraglich vereinbarten Mindestabnahmemengen eines Bierbezugsvertrags aus 1997 unterschritten hatte. Der Vertrag sah für eine Unterschreitung von jährlich mehr als 15 % ab dem dritten Vertragsjahr eine pauschale Zahlung von 50,00 DM pro Hektoliter Differenz vor. Der geltend gemachte Malusbetrag belief sich auf 85.587,66 € (bei einer Unterschreitung von 3.348,5 hl); das Landgericht hatte der Zahlungsklage zunächst stattgegeben.

Inhalt der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Zahlungsklage ab, weil die Malusklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung eine verschuldensunabhängige Haftung begründet und damit von wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts abweicht. Das Gericht stellte klar, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden war; ein bloßes Entgegenkommen beim Einsetzen der Maluswirkung (erst ab dem dritten Jahr) genügt den Anforderungen an ein „Aushandeln“ nicht.

Nach Auffassung des Senats bleibt es beim gesetzlichen Leitbild, wonach der Schuldner nur bei Vertretenmüssen haftet; eine AGB, die Zahlungen allein an den Minderbezug knüpft, ist daher unwirksam. Zugleich bestätigte das Gericht, dass weder die zehnjährige Bezugsbindung als Gegenleistung für ein Darlehen noch die Kombination mit einer Mindestabnahmepflicht per se zu beanstanden sind; die Frage einer Sittenwidrigkeit konnte offenbleiben.

Das Gericht prüfte ergänzend, dass der Vertrag nicht wegen Nichteinhaltung der kartellrechtlichen Schriftform nach § 34 GWB a.F. nichtig ist, da die beiderseitige Unterzeichnung und der zeitliche Ablauf noch als fristgerechte Annahme zu werten waren. Für das Schuldverhältnis war das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht maßgeblich (Art. 229 § 5 EGBGB).

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass Brauereien und Verpächter Malusregelungen in Bierlieferungsverträgen nicht als verschuldensunabhängige Pauschalen in AGB ausformulieren dürfen, wenn sie wirksam bleiben sollen. Gastwirte und Hoteliers können sich gegen Malusforderungen aus AGB-Klauseln zur Wehr setzen, wenn diese den Minderbezug ohne Rücksicht auf Verschulden sanktionieren.

Das Oberlandesgericht bestätigt damit die Linie der Rechtsprechung, wonach lange Bezugsbindungen gegen Darlehensgewährungen grundsätzlich zulässig sind, der Kernbereich des gesetzlichen Haftungsrechts aber in AGB nicht ausgehöhlt werden darf. Lieferbeziehungen im Gastgewerbe müssen das Verschuldensprinzip respektieren; andernfalls droht die Unwirksamkeit der Ausgleichsklauseln.

Tipps für die Praxis

  • Gastwirte und Betreiber gastronomischer Betriebe: Prüfen Sie Malusforderungen aus Bierlieferungsverträgen kritisch; eine AGB‑Klausel, die unabhängig vom Verschulden pauschale Ausgleichszahlungen vorsieht, ist regelmäßig unwirksam.
  • Gastronomen mit Getränkelieferverträgen: Lassen Sie Mindestabnahmemengen realistisch prognostizieren und vertraglich so fassen, dass außergewöhnliche Betriebsstörungen (z. B. Brand‑, Wasser‑ oder Sturmschäden) haftungsausschließend berücksichtigt werden.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
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Rechtsgrundlage und Entscheidungsnachweise: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2009 – I‑22 U 71/09.