OLG Düsseldorf: Kündigung per E‑Mail wahrt gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB im Gewerbemietvertrag

Wahrt eine per E‑Mail erklärte Kündigung die vertraglich vereinbarte Schriftform, wenn die Parteien eine gewillkürte Schriftformklausel vereinbart haben?

Ja. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: 10 U 65/24) entschieden, dass eine per E‑Mail erklärte Kündigung die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB wahrt, sofern die Parteien keinen entgegenstehenden Willen vereinbart haben.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Parteien eines Gewerbemietvertrags hatten eine Klausel vereinbart, wonach Kündigungen der Schriftform bedürfen; die Kündigung ging der Gegenseite unstreitig per E‑Mail zu. Die Vermieterin berief sich gleichwohl auf die Wirksamkeit der Kündigung, während die Mieterin die fehlende Einhaltung der vereinbarten Schriftform rügte. Im Verlauf des Vertragsverhältnisses hatten die Parteien mehrfach wesentliche Vereinbarungen, darunter die Verlängerung des Mietverhältnisses, per E‑Mail getroffen oder bestätigt.

Inhalt der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Schriftform um eine gewillkürte Schriftform handelt und nicht um die Wiederholung eines gesetzlichen Formerfordernisses; deshalb gelten die Erleichterungen des § 127 BGB, wonach eine telekommunikative Übermittlung – einschließlich E‑Mail – die Form wahrt. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt die telekommunikative Übermittlung, es sei denn, die Parteien haben einen abweichenden Willen vereinbart; ein solcher abweichender Wille war hier nicht ersichtlich. Das Gericht hebt hervor, dass die Parteien wesentliche Absprachen (z. B. Vertragsverlängerungen) selbst per E‑Mail getroffen und bestätigt hatten, weshalb ein entgegenstehender Wille im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden kann. Allgemeine Erwägungen zur Zugangsproblematik von E‑Mails ohne konkreten Bezug zum Vertragsverhältnis genügen nicht, um die Einhaltung der gewillkürten Schriftform in Frage zu stellen.

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine per E‑Mail abgegebene Kündigung im Gewerberaummietrecht die gewillkürte Schriftform wahrt, wenn die Vertragsparteien keinen klar abweichenden Willen dokumentiert haben. Vertragsdurchführung und Kommunikationspraxis der Parteien sind zentrale Auslegungskriterien dafür, ob § 127 BGB die E‑Mail‑Form trägt oder ob ausnahmsweise strengere Formerfordernisse gelten.

Tipps für die Praxis

  • Vertragsgestaltung: Wollen Sie E‑Mail für Kündigungen ausschließen, regeln Sie dies ausdrücklich (z. B. „nur eigenhändig unterzeichnete Erklärung in Papierform“), um die gesetzliche Fiktion des § 127 Abs. 2 BGB zu verdrängen.
  • Dokumentationspraxis: Halten Sie fest, wenn wesentliche Vertragsabsprachen per E‑Mail getroffen werden; diese Praxis spricht im Streitfall gegen einen „anderen Willen“ i. S. v. § 127 Abs. 2 BGB und stützt die Wirksamkeit von E‑Mail‑Kündigungen.
  • Prozessstrategie: Rügen Sie die Form nur mit konkretem Bezug zum Vertragsverhältnis (Zugangsnachweise, abweichende Vereinbarungen); pauschale Einwände gegen E‑Mail‑Zugang genügen nicht, um die Wirksamkeit zu erschüttern.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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