Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az.: 4 U 549/25) entschieden, dass das wiederholte Löschen und erneute Einstellen einer zulässigen Restaurantbewertung auf einer Online-Bewertungsplattform auch dann keinen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Gastronomen darstellt, wenn diesem dadurch faktisch die Möglichkeit zur öffentlichen Stellungnahme genommen wird. Ein Unterlassungsanspruch des bewerteten Unternehmers besteht in einem solchen Fall nicht.
Ein Restaurantinhaber sah sich mehrfach mit demselben bewertenden Gast konfrontiert, der seine (negative) Bewertung immer wieder gelöscht und erneut auf einer Plattform eingestellt hatte. Dadurch wurde die zuvor vom Gastronomen veröffentlichte Gegenäußerung jeweils gelöscht, was eine neuerliche Reaktion erforderte. Der Betreiber verlangte, dem Rezensenten müsse dieses Verhalten gerichtlich untersagt werden.
Das OLG Dresden stellt klar, dass das bloße wiederholte Löschen und Wiedereinstellen einer Bewertung nicht über eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und keinen unmittelbaren Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb darstellt. Selbst wenn dies dazu führt, dass eine Replik des Gastronomen jeweils gelöscht wird, fehlt es an einer rechtswidrigen Intensität der Beeinträchtigung. Maßgeblich ist, dass Bewertungsplattformen gesellschaftlich erwünscht und grundrechtlich geschützt sind. Ein Anspruch auf unveränderte öffentliche Erwiderung des Gastronomen besteht nicht. Auch eine unzulässige Schikane ist hierin nicht zu erkennen.
Das Urteil bringt Gastronomen die Klarstellung, dass sie sich grundsätzlich auch mehreren, wiederholt veröffentlichten, aber inhaltlich zulässigen Online-Bewertungen stellen müssen. Die Schwelle für eine unzulässige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bleibt weiterhin hoch. Nur bei besonderer Intensität oder unwahren Behauptungen besteht unter Umständen ein Rechtsschutz. Reine Lästigkeit oder erhöhte Belastung durch ständige Reaktionen genügt hierfür nicht.
- Prüfen Sie Online-Bewertungen regelmäßig, reagieren Sie aber besonnen und vermeiden Sie emotional gefärbte Gegenäußerungen.
- Akzeptieren Sie die Grenzen rechtlichen Schutzes: Wiederholtes Einstellen zulässiger Bewertungen ist hinzunehmen, solange keine unlauteren Mittel verwendet werden.
- Fokussieren Sie Ihr Vorgehen auf Fälle von unwahren Tatsachenbehauptungen oder nachweisbare Fake-Bewertungen – bei diesen bestehen rechtliche Abwehrmöglichkeiten.
- Schulen Sie Ihr Team im Umgang mit Beschwerden und Reputationsmanagement in sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen.
- Entwickeln Sie interne Abläufe, um schnell und professionell auf neue Bewertungen reagieren zu können, ohne den Betriebsablauf zu stören.
- Ziehen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat hinzu, sobald Verdachtsmomente für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Schmähkritik oder Wettbewerbsverstöße erkennbar werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de