OLG Brandenburg: Bierbezugsmenge ist keine AGB – Anpassung muss der Gastwirt verlangen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 29. November 2024 (7 U 163/23) entschieden, dass die Höhe einer Bierbezugsverpflichtung als Leistungsbeschreibung keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Eine unerfüllbar hohe Abnahmemenge führt nur zu einem Anpassungsanspruch, den der Gastwirt während der Vertragslaufzeit geltend machen muss.

Kern der Entscheidung

  • Frage: Kann sich ein Gastwirt gegen pauschalierten Schadensersatz wegen nicht abgenommener Vertragsgetränke damit verteidigen, dass die vereinbarte Mindestabnahmemenge in seiner Gaststätte objektiv nicht erzielbar war?
  • Antwort: Nein, jedenfalls nicht ohne ein Anpassungsverlangen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 29. November 2024 (7 U 163/23) entschieden, dass eine unangemessen hohe Bezugsverpflichtung vorrangig einen Anspruch auf Anpassung nach § 242, § 313 BGB begründet, dieser aber von der betroffenen Partei verlangt werden muss und andernfalls ausscheidet.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Eine Brauerei nahm den Betreiber einer Gaststätte auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Schadensersatz aus einem Gastronomie-Partnerschaftsvertrag und einem Leihvertrag in Anspruch. Vertragsbeginn war nach dem schriftlichen Vertrag der 01.11.2014; der Gastwirt unterzeichnete am 28.01.2015 und eröffnete seine Gaststätte zum 01.02.2015. Statt der geschuldeten 579,83 hl bezog er im gesamten Vertragszeitraum nur 80,68 hl, woraus die Brauerei eine Fehlmenge von 499,15 hl errechnete.

Inhalt der Entscheidung: Inhaltskontrolle, Sittenwidrigkeit und Vertragsanpassung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat der Berufung des Gastwirts teilweise entsprochen und ihn zur Zahlung von 26.026,69 € nebst Zinsen verurteilt. Grundlage des Schadensersatzes ist Nr. 10 der Allgemeinen Bedingungen des Gastronomie-Partnerschaftsvertrages, die bei schuldhafter Vertragsverletzung 60 € je nicht abgenommenem Hektoliter und zudem Ersatz künftig entgehender Abnahmemengen bei außerordentlicher Kündigung vorsieht.

Laufzeit und Bezugsbindung

Der Senat lässt offen, ob Laufzeit und Abnahmemenge individuell ausgehandelt waren, weil die Vereinbarung auch bei Anwendung des § 310 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 BGB wirksam ist. Welche Bindungsfrist angemessen ist, hängt vom Umfang der Investition des Unternehmers ab; eine Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren gilt regelmäßig als unbedenklich und entspricht der Grenze des Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010.

Die Bindung war hier auch angesichts der ohne Sicherheiten gewährten Darlehenssumme von 14.500 € und der leihweisen Überlassung von Begleitkühlung, drei Kompensatorzapfhähnen und Schirmen angemessen.

Höhe der Abnahmemenge: keine AGB-Kontrolle, Grenze ist § 138 BGB

Bei der Höhe der abzunehmenden Menge handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung; die Beschreibung der Leistungen nach Art, Güte und Umfang unterliegt keiner Inhaltskontrolle. Der Umfang der Gegenleistung ist Gegenstand der Privatautonomie, sodass die gesetzliche Grenze sich allein aus § 138 BGB ergeben kann.

Sittenwidrigkeit setzt objektiv eine grobe Interessenbeeinträchtigung von erheblicher Stärke und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung voraus. Die Kopplung von Darlehen und Abnahmeverpflichtung ist im Geschäftsverkehr üblich; eine Übersicherung lag angesichts Darlehenssumme, unentgeltlicher Überlassung und Rückvergütung nicht vor.

Anpassung nach § 242, § 313 BGB und Verschulden

Eine unangemessen hohe Verpflichtung, die der Gastwirt mit seiner Gaststätte nicht erfüllen konnte, führt vorrangig zu einem Anspruch auf Anpassung der Bezugsverpflichtung. Maßgeblich ist die Art der Gaststätte bei Vertragsabschluss; ein anderes Konzept muss der Gastwirt nicht entwickeln. Der Sachverständige hatte 25 bis 40 hl als realistisch erzielbar eingeschätzt, was bei einer Bezugsverpflichtung vom 2,45-fachen eine erhebliche Einschränkung darstellen kann.

Da der Gastwirt während der Vertragslaufzeit jedoch keinen Anpassungsversuch unternahm, scheidet eine Anpassung aus. Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft, weil er die Brauerei auf die fehlende Erzielbarkeit hätte hinweisen müssen; die Leistungspflicht entfällt nicht ohne Anpassungsverlangen. Einer Aufforderung zur Abnahme bedurfte es nicht, weil der Anspruch mit Ablauf jedes Vertragsjahres entstand und nicht nachholbar war.

Verjährung, Kündigung und Pandemie

Ansprüche für die Zeiträume 01.11.2014 bis 31.01.2015 und 01.02.2015 bis 31.01.2016 waren bei Klageerhebung im Jahr 2020 nach § 199 Abs. 1, § 195 BGB verjährt – 41,8 hl bzw. 2.508 €. Die Betriebseinstellung kommt einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung nach § 323 Abs. 2 Satz 1 BGB gleich, sodass das vertragliche Rücktrittsrecht weder Abmahnung noch Frist erforderte und nicht verwirkt war.

Da die Voraussetzungen der Kündigungstatbestände in Nr. 9 und Nr. 10 der Bedingungen eindeutig verständlich sind, kommt § 305c BGB nicht in Betracht. Für die pandemiebedingte Schließung im Land Brandenburg vom 23.03.2020 bis 15.06.2020 nimmt der Senat eine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB auf die Hälfte der Abnahmemenge an und reduziert um 11,22 hl.

Folgen des Urteils für Gastwirte und Pächter mit Bezugsbindungen

Wer eine Getränkebezugsverpflichtung übernimmt, muss eine zu hoch bemessene Menge noch während der Vertragslaufzeit beanstanden – nach dieser Entscheidung führt das spätere Berufen auf die Unerzielbarkeit nicht mehr zum Erfolg, weil die Anpassung verlangt werden muss. Die Verteidigung über das AGB-Recht ist versperrt, soweit sie die Höhe der Abnahmemenge betrifft; Angriffe bleiben nur über § 138 BGB oder über die Vertragsanpassung möglich.

Zugleich stärkt die Entscheidung die Position des Betreibers in zwei Punkten: Für die Bewertung der erzielbaren Menge ist die Gaststätte in ihrer bei Vertragsschluss vorhandenen Art maßgeblich, nicht ein hypothetisch besseres Konzept, und für pandemiebedingte Schließungszeiten ist die Bezugsmenge nach § 313 Abs. 1 BGB anteilig zu reduzieren.

Offen bleibt, ob die Einschätzung des Sachverständigen zur erzielbaren Menge zutrifft; der Senat hat dies ausdrücklich nicht abschließend entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Tipps für die Praxis: Bezugsverpflichtungen und Leihinventar

  • Gastwirte sollten ein Anpassungsverlangen nach § 242, § 313 BGB schriftlich und noch während der laufenden Vertragszeit stellen, sobald sich die Abnahmemenge als unerreichbar erweist – ohne Verlangen scheidet die Anpassung aus.
  • Gastwirte sollten Öffnungszeiten, Vorratshaltung und tatsächliche Absatzzahlen laufend dokumentieren – der geöffnete Betrieb bei erheblicher Unterschreitung spricht für eine unangemessene Festlegung bei Vertragsschluss.
  • Gastwirte sollten die Erzielbarkeit der angebotenen Menge vor Unterzeichnung anhand von Art, Umfeld und Charakter des Lokals prüfen – diese Umstände bestimmen das Risiko, dass die Liefermenge nicht erreicht wird.
  • Gastwirte sollten pandemie- oder anordnungsbedingte Schließungszeiten unter Angabe der maßgeblichen Landesverordnung geltend machen – für solche Zeiträume ist die Bezugsmenge anteilig anzupassen.
  • Pächter gastronomischer Betriebe sollten überlassenes Leihinventar zurückgeben und einen Erwerber des Inventars auf fremdes Eigentum hinweisen – die Verletzung dieser Nebenpflicht begründet Schadensersatz.
  • Pächter gastronomischer Betriebe sollten einen geringeren tatsächlichen Schaden konkret darlegen – die Pauschale von 60 € je Hektoliter ist diesem Nachweis zugänglich.

Fundstelle und Status

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg, 7. Zivilsenat
  • Entscheidungsform: Urteil
  • Datum: 29.11.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 163/23
  • ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2024:1129.7U163.23.00
  • Rechtskraft/Status: Nicht angegeben; die Revision wurde nicht zugelassen. Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.10.2023, 13 O 14/20

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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