Mit Urteil vom 29. November 2024 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az. 7 U 163/23), dass ein Gastwirt, der mit einer Brauerei einen Bierlieferungsvertrag geschlossen hat, der ihn zur Abnahme einer unrealistisch hohen Abnahmemenge verpflichtet, einen Anspruch darauf hat, dass die Abnahmemenge herabgesetzt wird. Der Anspruch muss aber im laufenden Vertragsverhältnis geltend gemacht werden; es kann nicht erst dann erhoben werden, wenn der Vertrag von der Brauerei gekündigt worden ist und sie Schadenersatz wegen der Fehlmengen geltend macht.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht