Wird zum Ende eines Pachtverhältnisses der Gewerberaum nicht herausgegeben, kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung des Pachtobjektes eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Pacht als Mindestentschädigung verlangen (§ 584b Satz 1 BGB). Das OLG Köln (Beschluss vom 4. April 2022 – I-22 U 191/21) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies selbst dann gilt, wenn nach der Beendigung des Pachtvertrags, aber noch vor Rückgabe des Objektes die Nutzungsmöglichkeit auf Grund von Corona (das Pachtobjekt war ein Hotel) beeinträchtigt wird. Das OLG hat eine Reduzierung der zu zahlenden Nutzungsentschädigung verneint. Die pandemiebedingte Einschränkung sei ein erst nach dem Ende des Pachtverhältnisses eingetretener Umstand, der daher nicht zu einer Reduzierung der zu zahlenden Entschädigung führe könne. Denn die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände hätten sich erst nach der Beendigung des Pachtvertrages durch die Pandemie verändert. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme daher nicht in Betracht.
Lars Stich
Rechtsaanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht